Bei Anmeldungen im Ausland bereits bekannter Marken ist eine Prüfung, ob die Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist, dringend erforderlich.
Das Landgericht München I stellte in seinem Urteil vom 01.06.2021 (Az. 33 O 12734/19) fest, dass die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel in Deutschland nicht per se rechtsmissbräuchlich ist.
Der Süßwarenhersteller Ferrero erhob Klage gegen die Eintragung, der in der USA bekannten Zeichen "Butterfinger" und "Baby Ruth". Ferrero begehrte deren Löschung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung. Zudem beantragte der Kläger den weiteren Vertrieb eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen "Butterfinger" durch die Beklagte zu unterbinden, soweit dieser ein nahezu identisches Verpackungsdesign zu dem angebotenen Riegel in den USA aufweist.
Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen aus Brühl. Diese ist Inhaberin von deutschen Markenrechten an den Zeichen "Butterfinger" und "Baby Ruth". Das Unternehmen ist überwiegend im Getränkehandel tätig, genießt jedoch hinsichtlich der beiden aufgeführten Marken unter anderem Schutz für "Schokoladenwaren".
Nach Ansicht des klagenden Unternehmens Ferrero sei der einzige Zweck der Anmeldung, ein lukratives Drohpotential gegenüber dem Kläger auszubauen, um die Markenrechte im Anschluss möglichst gewinnbringend zu veräußern. Die Zeichen "Butterfinger" und "Baby Ruth" verfügen nämlich, jedenfalls in den USA, über herausragende Bekanntheit, da die Firma Nestlè, von der die Klägerin im Jahr 2018 Teile des US-Süßwarengeschäfts erworben hatte, unter diesen Zeichen Schokoladenriegel vertrieb.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Ihrer Ansicht nach sind die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Markenanmeldung nicht gegeben. Die Marken wurden nicht in Behinderungsabsicht angemeldet und weisen eine eigene Benutzungsansicht auf.
Das Landgericht lehnte eine bösgläubige und damit rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung ab. Die Beklagte habe die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung durch die Vorlage aussagekräftiger Dokumente nachgewiesen. Eine bösgläubige Markenanmeldung lag nach Auffassung der Kammer unter anderem darum nicht vor, da die Firma Nestlè früher selbst Markenschutz für die beiden Marken in Deutschland beanspruchte, von denen jedoch nach Ende des Jahres 2010 kein Gebrauch mehr gemacht wurde.
Jedoch sah das Landgericht in dem Vertrieb eines Schokoladenriegels "Butterfinger", mit annähernd identischer Aufmachung, eine unlautere Nachahmung. Hinsichtlich des Verbotes des Vertriebs des nahezu identischen Schokoladenriegels wurde der Klage daher stattgegegben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Co-Autorin: Wissenschaftliche Mitarbeiterin - Stud. jur. Natalie De Agazio
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