Webinar Marke Abmahnung - Markenschutz der eingetragenen Wortmarke „Webinar“ – Hätte die Wortmarke überhaupt vom Deutschen Patent-und Markenamt eingetragen werden dürfen

mistake 1966448 640Vor einigen Wochen wurde mitten in der Corona Krise heiß darüber diskutiert, ob die beim Deutschen Patent- und Markenamt, unter der Registernummer DE303160438, eingetragene Wortmarke „Webinar“ dazu geeignet ist Abmahnungen auszusprechen.

Was war passiert?

Die Bezeichnung  „Webinar“ wurde als Wortmarke  am 26.03.2003 von der Mandatum Beteiligungsgesellschaft mbH, 65183 Wiesbaden, DE beim Deutschen Patent-und Markenamt,  in den Nizzaklassen 35, 38 und 41 angemeldet. Sie wurde vom DPMA im Anmeldeverfahren für die benannten Dienstleistungen als schutzfähig angesehen und ohne Beanstandung im Markenregister für die Leitklasse 41 eingetragen. Am 01.08.2003 wurde sie veröffentlicht.

Gemäß dem Markenregister des DPMA wurde auch kein Widerspruch, in der 3-monatigen Widerspruchfrist, von Dritten gegen die Wortmarke „Webinar“ eingelegt. Am 01.04.2013 wurde die Schutzdauer der Wortmarke „Webinar" um weitere 10 Jahr verlängert. Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Zwischenzeitlich wurden diverse Markeninhaberwechsel beim DPMA beantragt. Aktueller Markeninhaber ist ein Herr "Mark Keller" aus "Kuala Lumpur, MY".
Die Wortmarke genießt aktuell für folgende Dienstleistungen Schutz:

Klasse     Dienstleistungsverzeichnis
35 Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet
38 Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellung von Plattformen im Internet; Bereitstellung von Portalen im Internet
41 Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen

Ab Mitte 2020 scheint es mehrere Abmahnungen im Namen des aktuellen im Markenregister benannten Markeninhabers Herrn Mark Keller aus  Kuala Lumpur, MY gegeben zu haben. Angeblich wurde den Abgemahnten darin vorgeworfen, die Wortmarke „Webinar“ rechtswidrig im Verkehr  verwendet zu haben. Mit der Eintragung der Marke habe der Markeninhaber das alleinige Recht erworben, die Wortmarke „Webinar“ für die geschützten Dienstleistungen in Deutschland zu benutzen.

Es wird nun kontrovers darüber diskutiert, ob der Eintragung der Wortmarke „Webinar“ nicht absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstanden.

Gesetzliche Grundlage der Eintragungsfähigkeit von Marken

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Zudem sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Marken von der Eintragung und somit auch vom Markenschutz ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können“. 
In § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist zudem noch aufgeführt, dass auch die Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind“.
Der Begriff Webinar selbst stellt eine Zusammensetzung aus den beiden Begriffen „Web“ und „Seminar“ dar.

Im heutigen Sprachgebrauch steht der Begriff stellvertretend für das Anbieten von onlinegestützten Seminaren, Kursen und Lehrgängen.

Die Marke ist sprachüblich als Kombinationsmarke gebildet und stellt in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Hinweis auf die angebotene Dienstleistung dar.

Die angesprochenen Verbraucher werde das Zeichen "Webinar" daher lediglich eine sachbezogene Information über die angebotenen Dienstleistungen verstehen, aber nicht als individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Dem Zeichen ist daher - unserer Ansicht nach - bereits die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen {§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zudem unterliegt die Bezeichnung „Webinar“  einem Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt, die nicht daran gehindert werden dürfen, ihre Dienstleistung  dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Aus heutiger Sicht betrachtet ist der Begriff "Webinar" für die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis schon nicht eintragungsfähig!


Warum wurde die Marke dann überhaupt vom DPMA eingetragen bzw. nicht gelöscht?

Betrachtet man das Eintragungsdatum der Marke im Jahr 2003, ist zweifelhaft, ob dieser Begriff bereits dieser Zeit im Verkehr durchgesetzt gewesen ist.

Die Plattform OWID des Leibniz Institut für deutsche Sprache (IDS) führt diesen Begriff zum Beispiel erst in der Liste der Neologismen der 2010er Jahre (vgl. https://www.owid.de/service/stichwortlisten/neo_10). Es ist also durchaus denkbar, dass der Begriff „Webinar“ zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht dem Ausschlusskriterium der  §§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG  und  der § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unterlegen hat.
Da die Begrifflichkeit nicht durch den Markeninhaber geprägt worden ist, genießt diese auch keinen Schutz gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, der Markeninhaber bei einer Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke schützt. Ein solcher Schutz besteht zum Beispiel bei den Begriffen „Tempo“ (Papiertaschentuch) oder „Zewa“ (Küchenrolle), die mittlerweile auch von vielen Menschen als Gattungsbegriff wahrgenommen werden.
Der Begriff könnte allerdings nur eine Beschreibung der Merkmale der Dienstleistung darstellen. Dies wäre bereits 2003 einen Hinderungsgrund gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dargestellt haben. Der Begriff beschreibt nämlich die vorgenommene Handlung, nämlich das Durchführen von Seminaren in einer Web Umgebung.
Das DPMA prüft im Rahmen der Anmeldung zwar die Eintragungsfähigkeit der Marke, diese Prüfung ist jedoch nicht abschließend. Die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen hängt zudem vom Einzelfall und dem zuständigen Markensachbearbeiter bei der Behörde ab.


Wie geht es nun weiter?

Da der Markeninhaber in den letzten 17 Jahren seit Bestehen seines Markenschutzes scheinbar keine Abmahnungen ausgesprochen hat, obwohl die Verwendung des Begriffs „Webinar“ im öffentlichen Raum immer mehr zugenommen hat, bleibt dem Betroffenen nur zu raten sich gegen die Abmahnungen zu wehren.
Ein Blick in das Markenregister zeigt, dass bereits mehrere Anträge wegen „Verfalls“ der Markenrechte gestellt worden sind. Ein solcher Antrag beruht auf § 49 MarkenG und bezieht sich auf die Nichtbenutzung der Marke durch den Markeninhaber.
„Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist.“ (§ 49 Nr. 1 MarkenG) Soweit der Markeninhaber nicht die ernsthafte Benutzung der eingetragenen Marken für den Zeitraum von fünf Jahren nachweisen kann, ist diese aus dem Markenregister zu löschen.


Worauf sollte man als Markeninhaber oder Abgemahnter achten?

Generell empfiehlt es sich, die eigene Marke von einem spezialisierten Anwalt auf die Eintragungsfähigkeit und ggf. bestehender Schutzhindernisse prüfen zu lassen.
Zudem muss Ihre Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung rechtserhaltend benutzt werden. Andernfalls ist Ihre Marke löschungsreif und ist nicht mehr geeignet, Rechte gegen Dritte geltend zu machen. Zwar genießt man fünf Jahre lang einen Schutz vor der Einrede der Nichtbenutzung, diese fünf Jahre sind jedoch auch schnell zu Ende. Für sie als Markeninhaber bedeutet somit die Markeneintragung nicht einen Markenschutz für alle Ewigkeit. Auch eine eingetragene Marke kann, wenn sie gegen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 MarkenG verstößt, jederzeit gelöscht werden.
Auch nach erfolgreicher Eintragung Ihres Schutzrechtes bestehen jedoch Gefahren für Ihr Schutzrecht. Durch Drittanmeldungen verwechselungsfähiger Schutzrechte kann eine Verwässerung Ihrer Marke eintreten und dies kann zur Behinderung Ihres Geschäftsauftritts führen. Die Registerämter sind üblicherweise nicht verpflichtet, nachrangige Anmeldungen auf die Verwechselungsfähigkeit zu bestehenden Eintragungen zu überprüfen und zurückzuweisen. Wird ein nachrangiges Schutzrecht stark beworben und im Verkehr bekannter als Ihr eigenes Schutzrecht, kann dies zu einer Abwanderung der Kunden führen. Wir halten eine Überwachung eines eingetragenen Schutzrechtes daher für unerlässlich und empfehlen allen Schutzrechtsinhabern, ihre Schutzrechte nach Eintragung überwachen zu lassen.

Für Abgemahnte gilt eigentlich nur eine Regel:

Suchen Sie sich einen versierten Anwalt und sprechen Sie direkt im ersten Gespräch die Kostenfrage, wenn der Anwalt die Kosten nicht selbst thematisiert. Achten Sie darauf, dass der Anwalt Ihre Interessen ergründet, um dann auch nicht nur juristisch korrekt, sondern auch interessensgerecht zu beraten!


Ergänzender Hinweis:

Derzeit befindet sich die Marke „Live-Webinar“ der Firma Tangens Wirtschaftsakademie GmbH, 04860 Torgau, DE im Anmeldeprozess.

Die Reaktion des DPMA im Hinblick auf diese Eintragung bleibt vor dem Hintergrund des Streites um den Begriff „Webinar“ spannend.