Ein Vertrag über agile Software Erstellung (im konkreten Sachverhalt nach „SCRUM“-Methode) ist nach Stunden vergütungspflichtig, egal ob er als Dienstvertrag oder Werkvertrag einzustufen ist. Dies entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17.8.2017 – 5U 182/16.
Zwar sei grundsätzlich das Werkvertragsrecht anzuwenden – die Frage des Vergütungsmodell sei hiervon aber losgelöst. Es ist unerheblich, so das OLG, welcher Vertragstyp (Werk- oder Dienstvertrag) vorliegt. Monatlichen Zahlungen seitens des Auftraggeber sind nicht als Abschlagszahlungen anzusehen. Sie sind stattdessen vielmehr eine billigende (Teil-)Abnahme des Werkes.
Selbst eine rudimentäre Kommentierung könne als Nachweis der Dokumentation angenommen werden. Für Gewährleistungsansprüche aus Mängel in der Erstellung sei der Auftraggeber auf das Werkvertragsrecht verwiesen.
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Quelle:
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016, Az. 11 O 10/15
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2017, Az. 5 U 182/16)