Der BGH hat mir Urteil 8.1.2015 (Az.: VII ZR 6/14) entschieden, dass sich Rückzahlungsansprüche bei vorzeitiger Beendigung eines Internet-System-Vertrages (z.B. Online-Shop-Erstellungsvertrag oder Internetseitenerstellungsvertrag) auf Grund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag wegen erbrachter Voraus- und Abschlagszahlungen nicht nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, sondern aus dem Vertrag ergeben.
Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt davon ab, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. (BGH, Urteil vom 8.1.2015 - VII ZR 6/14 i m Anschluss an BGH-Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06 und BGH-Urteil vom 24.1.2002 –VII ZR 196/00).
Der Werkunternehmer kann zudem immer auch mit seinem Anspruch aus § 649 Abs. 2 BGB aufrechnen, wenn der Besteller den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines Internet-System-Vertrages. Die Parteien streiten darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten ein Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB zusteht. Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro. Die Beklagte bietet gewerblich Internetdienstleistungen an. Am 9.9.2008 schlossen die Parteien einen sog. Internet-System-Vertrag über die Erstellung, die Nutzungsüberlassung, das Hosting und die Betreuung einer Internetpräsenz über eine Laufzeit von 48 Monaten. Bei Vertragsschluss waren „Anschlusskosten” i.H.v. € 199,– zu zahlen. Sodann war jährlich im Voraus ein monatliches Entgelt i.H.v. € 130,– zu entrichten. Allen Beträgen war die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% hinzuzurechnen. Am 10.9.2008 bat die Klägerin die Beklagte, die Internetpräsenz wegen einer geplanten Umfirmierung auf März/April 2009 zu verschieben. Hiermit erklärte sich die Beklagte einverstanden, forderte aber gleichwohl das Entgelt für den ersten Berechnungszeitraum. Die Klägerin zahlte in der Folgezeit das Entgelt für die ersten drei Vertragsjahre „vorbehaltlich der nachträglichen Leistungserbringung”. Am 2.12.2010 erklärte die Klägerin die Kündigung mit der Begründung, die beabsichtigte Umfirmierung erfolge nicht in absehbarer Zeit und ein Internetauftritt unter der bisherigen Firma mache keinen Sinn. Das LG hat die Beklagte unter Abweisung weitergehender Nebenforderungen verurteilt, an die Klägerin die von ihr insgesamt geleisteten € 5.806,01 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagte hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Begründung
5 Die Revision der Kl. hat keinen Erfolg.
6 I. Das Berufungsgericht meint, die Kl. habe über den anerkannten Betrag hinaus keinen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB. Denn ihre weiteren Leistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt. Die Bekl. habe gem. § 649 Satz 2 BGB einen Vergütungsanspruch i.H.v. € 5.774,77, nachdem die Kl. den Vertrag durch ihr Schreiben v. 2.12.2010 frei gekündigt habe. ...
11 Die Klägerin habe weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte höhere ersparte Aufwendungen und/oder die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs gehabt habe. Der Vergütungsanspruch der Beklagten setze sich demnach aus den 48 monatlichen Zahlungen zu je € 130,– nebst Anschlusskosten i.H.v. € 199,–, also insgesamt € 6.439,– netto, abzüglich ersparter Aufwendungen von € 664,23 zusammen. Es verbleibe somit ein Rückzahlungsanspruch der Kl. i.H.v. € 31,24.
12 II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
13 1. Zu Unrecht prüft das Berufungsgericht allerdings einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags, um den es sich hier handelt (vgl. BGHZ 188, 149 [= MMR 2011, 311], Rdnr. 9; BGHZ 184, 345 [= MMR 2010, 398], Rdnr. 15-27), Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch auf Grund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (vgl. BGHBauR 2013, 117, Rdnr. 17).
14 Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus- oder Abschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die ihm nach einer Kündigung des Vertrags oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung geleisteter Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgültigen Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die o.g. Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorläufigen Charakter der Voraus- oder Abschlagszahlungen (vgl. BGHBauR 2002, 938, 939; BGHZ 140, 365, 373 f. zum VOB/B-Vertrag).
15 Der Besteller hat schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Er kann sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGHBauR 2008, 540, 542; BauR 2004, 1940, 1941; BauR 2002, 938, 940).
16 Auf einen solchen vertraglichen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung. Der Einwand der Revisionserwiderung, die geltend macht, dass aus der Darlegungslast eines Werkunternehmers, der seinen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB einklage, nicht automatisch folge, dass eine gleichlaufende (sekundäre) Darlegungslast auch zu Lasten eines Werkunternehmers gelte, der nach einer freien Kündigung des Werkvertrags als Bereicherungsschuldner in Anspruch genommen werde, läuft daher ins Leere. Das Berufungsgericht hat i.E. zutreffend dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wie sie besteht, wenn der Unternehmer einen Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB einklagt.
17 2. Von den Parteien nicht mehr in Frage gestellt ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Kl. den Vertrag durch ihr Schreiben v. 2.12.2010 wirksam gem. § 649 Satz 1 BGB frei gekündigt hat. Zutreffend und ebenfalls nicht mehr angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bekl. den Vertrag so abrechnen durfte, als hätte sie bis zur Beendigung des Vertrags keine Leistung erbracht (vgl. BGHBauR 2005, 385, 386).
18 3. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler im Einklang mit der Rspr. des BGH davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall von der insgesamt vereinbarten Vergütung die kündigungsbedingt für die nicht erbrachten Leistungen ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb abzuziehen sind.
19 a) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Bekl. habe in die von ihr berechnete, vertraglich vereinbarte Netto-Gesamtvergütung i.H.v. € 6.439,– unzulässigerweise einmalige Anschlusskosten i.H.v. € 199,– einbezogen. Zu Unrecht bezieht sie sich auf das Senatsurteil v. 24.3.2011, WM 2011, 1716, Rdnr. 18. Der Senat hat dort nicht entschieden, dass es sich hierbei um kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen der Werkunternehmerin handele. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass dieser Betrag im Voraus bei Vertragsschluss fällig werde, nicht folge, dass er kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen der damaligen Kl., der jetzigen Bekl., ist. ...
20 b) Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (BGHZfbR 2011, 470, 471 m.w.Nw.). Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegenstand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind u.a. auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung (BGHZ 140, 263, 266 f.). Der Unternehmer hat seinen Vortrag ggf. nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substanziieren, wenn er auf Grund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird. Das erfordert allerdings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schlüssig (BGH, a.a.O.).
21 c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Bekl. dieser Darlegungslast genügt hat.
22 aa) Zu Unrecht rügt die Revision, die Bekl. habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat den zuletzt in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zu Grunde gelegt. Hierbei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insb. auch zu berichtigen (BGHVersR 2011, 1384, Rdnr. 6). ...
23 bb) Unerheblich ist der Einwand der Revision, dass die Bekl. überhaupt keine Aufwendungen hätte tätigen müssen und daher 100% ihrer für gewöhnlich zur Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen erspart habe. Davon, dass sie keine speziellen Aufwendungen für den Vertrag getätigt hat, ist auch die Bekl. bei ihrer Abrechnung ausgegangen. Sie hat im Einzelnen dargelegt, welche zusätzlichen Aufwendungen sie hätte tätigen müssen, die sie auf Grund der Kündigung nunmehr erspart und dementsprechend von ihrer Vergütung in Abzug gebracht hat. Die übrigen Aufwendungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich gewesen wären, bestanden nach ihrer Darstellung in den Kosten für das bei ihr fest angestellte Personal, bei denen sie nichts erspart habe.
24 cc) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt bei der Abrechnung der Bekl. nicht jeder Bezug zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und zu den konkreten, von der Kl. ursprünglich beauftragten Leistungen, sodass es sich nicht um vertragsbezogene Angaben i.S.d. Rspr. des BGH (vgl. nur CR 2011, 528, Rdnr. 12-15) handele.
25 Dort hat der BGH ausgeführt, dass der pauschale Vortrag des Unternehmers, Aufwendungen nicht erspart zu haben, nicht ausreiche, wenn der Besteller mit dem Hinweis auf die Darlegungslast des Unternehmers für die Kalkulation der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsanspruch anhand einer nachvollziehbaren, vertragsbezogenen Abrechnung überprüfen zu wollen (BGH, a.a.O., Rdnr. 15). Die abstrakte Darstellung des in ihrem Geschäftsbetrieb durchschnittlich angefallenen Vertragsvolumens und die an die Zahl der mit der Bearbeitung dieser Verträge bei ihr beschäftigten Mitarbeiter geknüpfte Behauptung, durch die Kündigung eines Vertrags würden keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweitigen Erwerb frei, weil ihre Mitarbeiter nicht durchgehend voll beschäftigt seien, reiche für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs nach § 649 Satz 2 BGB nicht aus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat – ohne dass dies von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist – festgestellt, dass die Bekl. den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit der Kl. skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, ersparte Hosting-Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter dargelegt habe. Dies ist eine nachvollziehbare vertragsbezogene Abrechnung.
26 Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bekl. auf eine durchschnittliche Kalkulation für jeden Vertrag abstellen dürfe, da und soweit sie die individuellen Belange und Bedürfnisse des Kunden nicht im Voraus kenne. ...
27 dd) Zu Unrecht vermisst die Revision Angaben dazu, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kostenpositionen hierbei zu veranschlagen gewesen wären. Denn die Bekl. hat in ihrer Abrechnung dargelegt, neben den von ihr im Einzelnen beschriebenen Arbeitsschritten, für die sie sich Ersparnisse anrechnen lässt, die Vertragsdurchführung mit fest angestellten Mitarbeitern zu erledigen und auf Grund der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen zu haben. Außerdem habe sie hierdurch keinen anderweitigen Erwerb gehabt, weil sie durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressourcen auch unabhängig von der Kündigung einzelner Verträge in der Lage sei, neue Vertragsverhältnisse abzuschließen.
28 Für die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, gelten nicht ohne weiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwendungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsbezogen ermitteln lassen und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grds. aus, wenn sich der Unternehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Besteller kann jedoch grds. nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären (BGHZ 143, 79, 85). ...
30 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kl. – auch nach einem Hinweis des Gerichts – keinen ergänzenden Vortrag der Bekl. angemahnt habe, den sie benötigte, um die Ausführungen der Bekl. kritisch zu hinterfragen und eine höhere Ersparnis sowie Füllaufträge darzulegen und zu beweisen; es reiche nicht aus, das Vorbringen der Bekl. einfach mit Nichtwissen zu bestreiten. Damit habe die Bekl. mit der Darlegung ihres Jahresabschlusses und dem Vortrag zu ihren Personalkosten, den Kosten für die freien Mitarbeiter und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge im Jahr 2008 ihrer Darlegungslast genügt. Diese Ausführungen lassen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen noch wird von der Revision gerügt, dass sie auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruhen. ...
Als Auftraggeber sollte man sich gut überlegen, ob man den Auftrag für die Erstellung einer Internetseite oder eines Onlineshops vorzeitig kündigt. Die Web- bzw. Werbeagentur sitzt in diesen Fällen mit ihrem Anspruch aus § 649 Abs. 2 BGB immer am längeren Hebel. Wenn kein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht, ist es in der Praxis oftmals ratsamer, die Vertragslaufzeit noch abzuwarten und nur ordentlich zum Vertragsende zu kündigen und die bis dahin laufende Zeit zu nutzen, die neue Website / den neuen Online-Shop bereits aufzubauen.