Am 09.09.2021 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein digitaler Rechtsdokumentengenerator auch von Unternehmen betrieben werden darf, wenn dieses nicht Mitglied einer Anwaltskammer ist und dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt, wenn anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden.
Der BGH ist der Ansicht, dass nach § 3a UWG keine unlautere Handlung vorliege, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Tätigkeit des Anbieters des Vertragsdokumentengenerators bestehe darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen.
Dadurch werde sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig.
Sie hat die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat.
Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders finden - ähnlich wie bei einem Formularhandbuch - bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
Im Ergebnis läge also keine Rechtsberatung vor.
Mehr dazu in Kürze:
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie nachfolgend:
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