BGH-Urteil vom 7.4.2011 - Az.: I ZR 56/09: Die Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist keine zulässige Zitierung

BGH: Die Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist keine zulässige Zitierung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 7.4.2011 - Az.: I ZR 56/09 - entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht „zum Zwecke des Zitats” nach § 40 Nr. 3 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Im vorliegenden Rechtsstreit sah die Beklagte - Deutsche Bahn AG - in der Abbildung eines ICE 3 Zuges in einem Ausstellungskatalog der Klägerin – Frauenhofer-Gesellschaft – eine Verletzung ihres Geschmackmusters. Als Inhaberin des betreffenden Geschmacksmusterswies die Deutsche Bahn AG die Frauenhofer-Gesellschaft auf die Rechtsverletzung hin und forderte eine Lizenzgebühr i.H.v. 750 Euro. Um festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Ansprüche hat, erhob die Frauenhofer-Gesellschaft eine negative Feststellungsklage. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Nach Ansicht der Richter habe das Kammergericht nicht ausreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 das Geschmacksmuster der Deutschen Bahn verletzt. Hierzu hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Bei diesem Vergleich seien nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht habe eine Geschmacksmusterverletzung jedoch allein wegen gewisser Übereinstimmungen in der Linienführung angenommen.

Andererseits stimmte der Bundesgerichtshof der Auffassung des Kammergerichts zu, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Insbesondere ist § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht einschlägig, der eine Abbildung des Geschmacksmusters „zum Zwecke der Zitierung“ erlaubt. . Die Richter des BGH begründen dies mit der Tatsache, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters „zum Zwecke der Zitierung“ voraussetzt , dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Vorliegend dient die Abbildung nur Werbezwecken der Klägerin, da sich die Beschreibung der Klägerin im Katalog nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat liege somit nicht vor.

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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.4.2010, 6 U 46/09 - Schutzfähigkeit einer Eingabemaske (Formular) auf einer Webseite

OLG Karlsruhe Urteil vom 14.4.2010, 6 U 46/09

Gesetz_kleinLeitsätze

1. Die Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht nach § 69a UrhG als Computerprogramm geschützt.

2. Eine Bildschirmmaske kann nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Schutz genießen, wenn ihre graphische Gestaltung im Vordergrund steht.

3. Auch bei Vorliegen wettbewerblicher Eigenart einer Bildschirmmaske scheidet ein Anspruch nach § 4 Nr. 9a UWG aus, wenn sowohl die klägerische Maske als auch die angegriffene, ähnliche Maske nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteil einer umfassenden Software sind, deren unterschiedliche Bezeichnung eine Herkunftstäuschung ausschließt. Für die Frage der Eignung zur Herkunftstäuschung kommt es dabei auf die Verkehrskreise an, die über die Beschaffung der Software entscheiden.