Seit dem 30.05.2018 geistern die ersten Meldungen über wettbewerbsrechtliche DSGVO-Abmahnungen wegen fehlerhafter bzw. nicht vorhandener Datenschutzhinweise auf Internetseiten durch das Netz (z.B. bei heise.de und t3n.de). Die seit Ende Mai 2018 bekannt gewordenen DSGVO-Abmahnungen werden - soweit bislang bekannt - durch Mitbewerber auf Verstöße gegen die DSGVO gestützt.
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Die Rechtsprechung auf Basis des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-alt) zu der Frage, ob datenschutzrechtliche Verstöße überhaupt durch Mitbewerber als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können, hat sich in den letzten Jahren gefestigt. So hat das LG Hamburg im Jahr 2016 entschieden, dass der Einsatz des Tracking-Tools Google-Analytics ohne entsprechende Klausel in der Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß zu werten sei, weil gegen die Informationspflicht des § 13 I 1 TMG verstoßen werde. Wettbewerber könnten dies also abmahnen lassen.
Auch das Kammergericht Berlin stieß noch im Jahr 2017 in das gleiche Horn (KG, Urteil vom 22. September 2017 – 5 U 155/14 mwN) und ordnete § 13 I 1 TMG als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG ein.
Betreiber von Internetseiten müssten ihre Nutzer demnach zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichten, um Abmahnungen durch Mitbewerber zu vermeiden. Dies erfolgt in der Praxis bislang durch einen gut wahrnehmbaren Link auf eine Datenschutzerklärung, der auf jeder einzelnen Internetseite eingebunden wurde.
Einen fundierten Überblick zur Meinungslage bzgl. der Möglichkeit, Datenschutzverstöße unter Berufung auf das Wettbewerbsrecht abzumahnen, finden Sie hier.
Unabhängig von dieser Frage der Berechtigung von Mitbewerbern, Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen auszusprechen, ist aber unumstritten, dass zumindest Verbände (d.h. auch Abmahnvereine) diese Berechtigung zum Ausspruch von Abmahnungen gem. §§ 1 und 2 UklaG besitzen. Sie müssen hierzu nur die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllen, also unter anderem ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln (hierzu Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG 36. Auflage 2018, UKlaG § 2 Rn. 29-29a). Seit dem 24.02.2016 können, aufgrund der Änderungen durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“, auch Abmahnvereine, soweit sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, Abmahnungen im Bereich des Datenschutzes versenden. Hieran ändert sich durch die DSGVO nichts.
Vollkommen ungeklärt ist hingegen, ob auch Privatpersonen, die sich durch einen Datenschutz in ihren Rechtenverstoß verletzt sehen, berechtigt sind, eine kostenpflichtige Abmahnung auszusprechen, so wie hier geschehen.
Angesichts der Regelungen des Art. 79 I 1 DSGVO könnte man annehmen, dass den Betroffenen außergerichtlich nicht nur das Recht auf Beschwerde gem. Art. 77 DSGVO zusteht, denn Art. 79 I 1 DSGVO behandelt das Recht auf Beschwerde i.S.d. Art. 77 DSGVO allerdings nicht als abschließend:
Art. 79 I 1 DSGVO lautet:
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artike 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ...
Die DSGVO sieht also die Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nur als eine Form eines außergerichtlichen Rechtsbehelfes, nicht als exklusive Form.
Bis diese Frage der Berechtigung zum Ausspruch von Abmahnungen gerichtlich geklärt sein wird, werden wir unseren Mandanten jedenfalls raten, erst einmal davon auszugehen, dass Datenschutzverstöße abgemahnt werden können.
Die Rechtsansicht, Datenschutzverstöße seien wg. Art 80 II DSGVO überhaupt nicht abmahnbar, halten wir angesichts des Wortlauts des Art. 79 DSGVO sowie der Verbandsklagebefugnis der Abmahnvereine gem. UKlaG sowie der biherigen - auf das BDSG-alt bezogenen - Rechtsprechung, für nicht vertretbar.
Nach dem Vorsichtsprinzip sollte man vielmehr davon ausgehen, dass entsprechende Abmahnungen wirksam sind und nicht wegen fehlender Aktivlegitimation unwirksam sind.
Unserer Kanzlei liegt übrigens auch eine erste wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen der Einbindung von Google-Webfonts ohne entsprechende Berücksichtigung in der Datenschutzerklärung vor. Wäre die von uns bereits im Rahmen eines Website-Checks der Website-Check GmbH, im Vorfeld des Datums der Anwendbarkeit der DSGVO erstellte und übersendete, Datenschutzerklärung auf der Website des Unternehmens eingebunden worden, wäre die Abmahnung vermeidbar gewesen.
Nutzen Sie die Website-Checks für Internetseiten, die wir zusammen mit der Website-Check GmbH, einem Unternehmen der DURY Gruppe, anbieten, um derartige Abmahnungen zu vermeiden! Wenn Sie eine DSGVO-Abmahnung erhalten haben, können Sie unsere kostenfreie Erstberatung nutzen. Laden Sie Ihre Abmahnung einfach kostenfrei zu uns hoch und wir rufen Sie - ebenfalls kostenfrei und unverbindlich - zurück.