Deutsche Verbraucherschützer gehen gegen rechtswidrige Cookie-Banner vor

cookies g4ed00edee 640.jpgNachdem bereits im August 2021 die europäische Datenschutzorganisation Noyb gegen rechtswidrige Cookie-Banner vorging und über 400 Beschwerden bei über 10 Datenschutzbehörden einreichte, gehen nun auch deutsche Verbraucherschützer und –zentralen gegen rechtswidrige Cookie-Banner vor.

 

Hintergrund

Seit den Gerichtsurteilen „Cookies II“ und „Planet49“ steht fest, dass Webtracking nur mit einer gesonderten und aktiven Einwilligung erfolgen darf (siehe EuGH Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – „Planet 49“ und BGH Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 – Cookie Einwilligung II). Daraus folgt, dass fast jede Website ein Cookie Banner als Einwilligungsmanagement-Werkzeug benötigt.

Ob Webseitenbetreiber die Einwilligungen durch diese Banner jedoch rechtskonform einholen, ist in den meisten Fällen fraglich. Oft bedienen sie sich Tricks, mit denen sie die Webseitenbenutzer dazu lenken, dem Webtracking zuzustimmen, zum Beispiel durch das auffällige Einfärben des „Akzeptieren“-Buttons (sog. Nudging). Die bestimmte Gestaltung des Banners soll für eine möglichst hohe Zustimmungsrate der Nutzer sorgen, um so möglichst viele Daten über die Webseitenbesucher zu sammeln und ggf. für Werbung weiterzuverwenden. In vielen weiteren Fällen missachten Webseitenbetreiber die EU-weiten Vorgaben, die für Cookie-Banner gelten.

Daher untersuchten die Verbraucherzentralen mit dem Verbrauchservice Bayern und dem Bund der Versicherten im April 2021 949 Webseiten darauf, ob die benutzten Banner gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. 10% der untersuchten Webseiten verstießen gegen diese Vorgaben, da diese entweder gar keine Cookie-Banner implementiert hatten (obwohl sie einwilligungsbedürftige Daten erhoben und speicherten), bereits eine Vorauswahl an Cookies angekreuzt war oder die Nutzer durch das bloße Weitersurfen allen Cookies zustimmten. Laut dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) erhielten aufgrund dessen 98 Firmen eine Abmahnung.

Ausblick

Wer in Zukunft weiterhin rechtswidrige Cookie-Banner verwendet, bewegt sich auf sehr dünnem Eis. Es zeichnet sich ein aktueller Trend ab, der ein vermehrtes Vorgehen gegen rechtswidrige Cookie-Banner vermuten lässt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat bereits eine Anlaufstelle für Verbraucher eingerichtet, die über manipulative Cookie-Banner im Detail aufklärt. Dort haben Verbraucher auch die Möglichkeit, Cookie-Banner zu melden, die gegen EU-weite Datenschutzvorgaben verstoßen.

Außerdem tritt am 01. Dezember 2021 das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Hierdurch setzt der Gesetzgeber die ePrivacy-Richtlinie der EU um. Gemäß § 25 TTDSG sind Technologien, die Informationen auf den Endgeräten der Nutzer speichern, nur dann zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat oder die Speicherung unbedingt erforderlich ist. Damit fallen nahezu alle Tracking-Technologien unter diese Regelung und sind nur mit einer entsprechenden Einwilligung zulässig. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass sich diese Regelungen trotz der landläufigen Bezeichnung „Cookie-Banner“ nicht nur auf Cookies beziehen, sondern auf alle Technologien, mit denen Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden (z.B. Local Storage).

Hinsichtlich des Einsatzes von Cookies oder vergleichbaren Technologien ergeben sich für Webseitenbetreiber derzeit keine wesentlichen Änderungen, soweit sich die Webseitenbetreiber bisher bereits an die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze halten. Es wird lediglich die bisherige Rechtsprechung des BGH im Gesetzeswortlaut festgehalten. Dennoch sollte man die Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden bezüglich des neuen Gesetzes im Auge behalten.

Zudem ist die Entwicklung bezüglich des Nudgings zu beobachten. Bisher liegen zwar keine höchstrichterlichen Entscheidungen diesbezüglich vor, jedoch sind die Verbraucherzentralen der Auffassung, dass auch diese Cookie-Banner als verboten anzusehen sind. Einige erstinstanzliche Gerichte, beispielsweise das Landgericht Rostock , haben entsprechende Gestaltungen ebenfalls bereits für unzulässig gehalten.

Co-Autor: Wissenschaftlicher Mitarbeiter -  Stud. jur. Laura Berend

Bildquelle:Bild von nicolekoenig78 auf Pixabay

 

Rechtsanwalt Michael Pfeiffer
Autor: Rechtsanwalt Michael Pfeiffer
Angestellter Rechtsanwalt
Autoren-Info:
Rechtsanwalt Michael Pfeiffer, Fachanwalt für IT-Recht, ist seit dem Jahr 2016 als Rechtsanwalt bei DURY LEGAL beschäftigt.