Datenschutz am Arbeitsplatz - Private Internetnutzung - Mitarbeiterüberwachung - Neues Urteil des EGMR vom 5.9.2017 - Az.: 61496/08

IT-Benutzerordnung Bruch des FernmeldegeheimnissesDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 5.9.2017 (Az.: 61496 / 08) festgestellt, dass ein Arbeitgeber, selbst wenn eine IT-Benutzerordnung wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogen wurde, die die private Internetnutzung untersagt, nicht ohne weiteres berechtigt, die Nutzung des Internet-Anschlusses durch die Mitarbeiter zu überwachen.

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Sachverhalt - Was war passiert?

 Der Kläger wurde 1979 in Bukarest, Rumänien, geboren. Vom 01.08.2004 bis 06.08.2007 war er in einem privaten rumänischen Unternehmen als Verkäufer angestellt. Der Arbeitgeber forderte ihn auf , ein Nutzerkonto bei dem "Yahoo Messenger", einem instant messaging Dienst zu eröffnen.

Der Kläger hatte schon ein privates Yahoo Messenger-Konto, eröffnete aber noch ein dienstliches Yahoo-Messenger Konto.

Der Arbeitgeber nutzte eine IT-Benutzerordnung, die es den Arbeitnehmern untersagte, die dienstlich zur Verfügung gestellten IT-Systeme zu nutzen, soweit die Ordnung und Disziplin der Unternehmensorganisation gestört wird, insbesondere durch persönliche Nutzung von Computern, Fotokopierern, Telefone, Telex-Geräte oder Fax-Geräte.

Die IT-Benutzerordnung enthielt keinen Verweis auf die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bezüglich der Nutzung der vorgenannten Systeme überwacht.

Der Kläger wurde allerdings über die Existenz der IT-Benutzerordnung informiert und hatte eine Kopie der IT-Benutzerordnung am 20 Dezember 2006 unterzeichnete, nachdem er eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.

Am 03.07.2007 erhielten alle Arbeitnehmer des Bukarester Büros eine Aufforderung des Arbeitgebers, sich mit den Regelungen der IT-Benutzerordnung vertraut zu machen und eine Kopie der IT-Benutzerordnung zu unterzeichnen.

Die relevante Passage des Anschreibens vom 03.07.2007 lautete:

"Time spent in the company must be quality time for everyone! Come to work to deal with company and professional matters, and not your own personal problems! Don’t spend your time using the internet, the phone or the fax machine for matters unconnected to work or your duties. This is what [elementary education], common sense and the law dictate! The employer has a duty to supervise and monitor employees’ work and to take punitive measures against anyone at fault!

Your misconduct will be carefully monitored and punished!

2. Because of repeated [disciplinary] offences vis-à-vis her superior, [as well as] her private use of the internet, the telephone and the photocopier, her negligence and her failure to perform her duties, Ms B.A. was dismissed on disciplinary grounds! Take a lesson from her bad example! Don’t make the same mistakes!

3. Have a careful read of the collective labour agreement, the company’s internal regulations, your job description and the employment contract you have signed! These are the basis of our collaboration! Between employer and employee! ...”

Der Arbeitgeber legte im Rahmen des Gerichtsverfahrens einen Auszug aus der Zeiterfassung seines Unternehmens vor, aus der hervorging, dass der Kläger vom 03.07.2007 bis 13.07.2007. Der Arbeitgeber hatte zudem vom 05.07 bis 13.07.2007 die Kommunikation des Arbeitnehmers, die über den Yahoo Messenger geführt wurde, komplett aufgezeichnet.

Am 13. Juli 2007, um 16:30 Uhr, wurde der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber einbestellt und er wurde aufgefordert, sich über seine Internetnutzung zu erklären. Aus der über dieses Treffen vorgelegten Gesprächsnotiz geht hervor, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Treffens darüber informiert wurde, dass seine Kommunikation über den Yahoo Messenger aufgezeichnet wurde und dass es Beweise dafür gäbe, dass er den Internetanschluss des Unternehmens für persönliche / private Kommunikaiton entgegen der IT-Benutzerordnung genutzt habe. Es wurden Aufzeichnungen, d.h. ein Report mit Grafiken, präsentiert, die indizierten, dass die Internet-Aktivitäten des Arbeitnehmers höher waren, als die vergleichbarer Arbeitnehmer.

Der Report enthielt folgenden Hinweis

“Please explain why you are using company resources (internet connection, Messenger) for personal purposes during working hours, as shown by the attached charts.”

(Bitte erklären Sie sich dazu, warum Sie IT-Systeme unseres Unternehmens (Internetverbindung, Messenger) für private Zwecke währnend der Arbeitszeit , so wie in den anliegenden Grafiken dargestellt, nutzen:)

Noch am selben Tag informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Schriftform, dass er den Yahoo Messenger nur für dienstliche Zwecke eingesetzt habe.

Um 17:20 Uhr wurde der Arbeitnehmer dann nochmals von seinem Vorgesetzten gerufen und wie folgt aufgefordert, sich zu erklären. Die Aufforderung erfolgte in folgender Form:

“Please explain why the entire correspondence you exchanged between 5 to 12 July 2007 using the S. Bucharest [internet] site ID had a private purpose, as shown by the attached forty-five pages.”

(Bitte erklären Sie sich dazu, dass Ihre gesamte Korrespondenz, die Sie zwischen dem 05. und 12. Juli 2007 über die S. Bucharest (internet) Seiten ID ausgetauscht haben, einem privaten Zweck diente, so wie es in den anliegenden 45 Seiten dargestellt wird)

Die 45 Seiten zeigten eine Abschrift der Nachrichten, die der klagende Arbeitnehmer mit seinem Bruder und seiner Verlobten während des Beobachtungszeitraumes ausgetauscht hatte. Die Nachrichten bezogen sich auf private Themen und einige enthielten auch intime Informationen.

Die Abschrift enhielt fünf Nachrichten, die der Arbeitnehmer mit seiner Verlobten über seinen privaten Yahoo Messenger Konto ausgetauscht hatte und die intime Informationen enthielten.

Am 13 Juli 2013 wurde der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer in Schriftform darüber informiert, dass die geschilderte Überwachung als strafbare Handlung gewertet word und der Arbeitgeber eine Straftat begangen habe, nämlich einen Bruch des Fernmeldegeheimnisses.

Am 01. August 2007 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage und beantragte, festzustellen, dass die Kündigung unberechtigt erfolgte, seinen Arbeitgeber zu verpflichten, ihm einen Schadensersatz in Höhe ausstehender Gehälterzu zahlen, das Arbeitsverhältnis wieder für gültig zu erklären und einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. ca. 30,000 Euro zu zahlen.

Vor den rumänischen Arbeitsgerichten hatte die Klage des Arbeitnehmers keinen Erfolg. Letztlich landete der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Die Entscheidung:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte, dass die Überwachung bzw. Aufzeichnung der Kommunikation den klagenden Arbeitnehmer in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK verletzt habe.

Die rumänischen Gerichte hätten bei der Ablehnung der Kündigungsschutzklage nicht ausreichend festgestellt, ob der Kläger vorab nicht nur generell über Kontrollen informiert worden war, sondern auch ausdrücklich darüber, dass auch seine Kommunikation über den Yahoo-Messenger aufgezeichnet wird. Weiter fehle es an der Feststellung, ob das Kläger über das Ausmaß der Überwachung und die Intensität des Eingriffs in seine Rechte informiert worden sei. Auch das Fehlen weiterer Feststellungen durch die rumänischen Gerichte bemängelte der EGMR.

Fazit:

Aus anwaltlicher SIcht kann man allen Unternehmen nur dazu raten, die Internetnutzung und die Nutzung von sonstigen IT-Systemen noch vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses klar in einer IT-Benutzerordnung zu regeln, die als Anlage zu dem Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Wie dieser Fall klar zeigt, sollte die IT-Benutzerordnung sich aber nicht darin erschöpfen, zu regeln, was erlaubt ist und was verboten ist, sondern die Frage des Moitorings, d.h. der Überwachung muss klar geregelt werden und der Arbeitnehmer sollte dem Monitoring explizit zustimmen und dazu informiert einwilligen.

Darüber hinaus sollten auch tatsächlich zumindest entsprechende Stichpunkt-Kontrollen und Audits durchgeführt werden, um einer entgegenstehenden betrieblichen Übung entgegen zu wirken.

Falls Sie bei der Erstellung einer IT-Benutzerordnung Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns einfach an! Wir beraten Sie bei der Einführung von IT-Benutzerordnungen auf hohem Niveau. Mit den von uns in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Unternehmen implementierten IT-Benutzerordnungen hätte das beklagte Unternehmen wahrscheinlich vor dem EGMR gewonnen, denn unsere IT-Benutzerordnungen enthalten alle entsprechende Klauseln zur Überwachung des Mitarbeiterverhaltens.

Falls ein Betriebsrat in Ihrem Unternehmen existiert ist dieser bei der Einführung einer IT-Benutzerordnung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einzubeziehen.


Volltext der Entscheidung: https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-177082%22]}

Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. - Fachanwalt für IT-Recht
Kanzleiinhaber, Fachanwalt für IT-Recht
Autoren-Info:
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, hat sich auf die rechtliche Beratung in Fragen des IT-Rechts und den damit verbundenen Rechtsgebieten (Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Er ist Inhaber von DURY LEGAL Rechtsanwälte.