§§ 3, 7 II Nr. 3 UWG
1. Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich auf Unterlassung, wenn er keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um unlautere E-Mail-Werbung (SPAM) zu verhindern.
2. Bei dem Erwerb von Adressdaten besteht die Pflicht, vor der Versendung von Werbe-E-Mails die wirksame Einwilligung der Adressaten gem. § 4a BDSG zumindest in Stichproben zu überprüfen.
3. Unsubstantiierten Zusicherungen des Veräußerers der Adressdaten exkulpieren den Verwender nicht. Der Geschäftsführer darf sich nicht auf unsubstantiierte Aussagen des Veräußerers verlassen.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009 - 20 U 137/09, rechtskräftig (LG Kleve)