Als Fachanwalt für IT-Recht kann man den eigenen Mandanten eigentlich nur raten, mit IT-Sachen einen weiten Bogen um die Gerichte zu machen. Die Wahrscheinlichkeit auf einen Richter zu treffen, der die oftmals sehr technischen Sachverhalte versteht, ist sehr sehr gering.
Mir ist es sogar schon einmal passiert, dass mir eine Richterin in einer Verhandlungspause nach ca. 2 Stunden - als die gegnerische Partei samt Anwalt den Gerichtssaal verlassen hatte - offen gesagt hat: "Herr Dury, unter uns gesprochen, ich verstehe überhaupt nicht um was es hier geht. Was soll den "Java Script" sein?".
Wenn man den Tenor der Entscheidung isoliert betrachtet, scheint sich ein ähnlicher Fall nun vor dem Landgericht Frankfurt zugetragen zu haben, denn das Gericht hat am 18.02.2014 entschieden, dass selbst der Einsatz des Web-Tracking Tools "PIWIK", das auf dem eigenen Web-Server installiert wird und bei dem alle Anonymisierungsfunktionen eingeschaltet sind, nicht rechtskonform ist, wenn die Benutzer auf das anonyme Tracking nicht vorab zwangsläufig hingewiesen werden (LG-Frankfurt am Main, Urteil vom 18.02.2014, Az 3-10 O 86-12).
Dass sich das Gericht die Entscheidung nicht leicht gemacht hat sieht man daran, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt, bei der die mündliche Verhandlung bereits am 27.07.2012 stattgefunden hat (!!!). Es erscheint schon widersinnig, einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach ca. 1,5 Jahren stattzugeben.
Leider hat das Gericht versäumt, klarzustellen, wie ein rechtskonformer Hinweis aussehen kann, der von den Nutzern "zwangsläufig wahrgenommen" wird. Es steht zu vermuten, dass dem Gericht aber ein Link mit der Bezeichnung "Datenschutz" bzw. "Datenschutzerklärung" genügen lassen würde, wenn der Link auf jeder Seite der Internetpräsenz angebracht ist.
Bildquellennachweis: Breaking rope - Comugnero Silvana - Fotolia.com