Kaum ein Unternehmen verzichtet darauf, das Telefon bei der Akquise neuer Aufträge einzusetzen. Der Vorteil eines Telefonnrufes gegenüber einem reinen Werbeanschreiben per Brief liegt auf der Hand; der Werbetreibende hat die Möglichkeit, den Angerufenen direkt und gezielt über die Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen zu informieren und auf Nachfragen und Einwände zu reagieren. Die Verkaufs-Argumente können auf den potentiellen Kunden abgestimmt werden. Auf die individuellen Bedürfnisse des Angerufenen kann eingegangen werden.
Unverlange Werbeanrufe (sog. direktes Outbound-Telefonmarketing) ist aber angesichts der wettbewerbsrechtlichen Regelungen in § 7 UWG rechtlich problematisch und kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten und Abmahnvereine oder zuBußgeldern der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden führen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Werbende Verbaucher unverlangt anruft (sog. Cold Calls). Wenn Unternehmen angerufen werden, kann ein unverlangter Werbeanruf unter Umständen zwar rechtlich zulässig sein. Die Rechtsprechung fasst diese Ausnahmen im Bereich der B2B-Werbung aber sehr eng.
Darüberhinaus interessieren sich auch immer wieder die Datenschutzaufsichtsbehörden für unverlangte Werbeanrufe, da von Call-Centern und den werbenden Unternehmen auch immer wieder personenbezogene Daten über die angerufenen Ansprechpartner und Firmen gespeichert und verarbeitet werden.
Der nachfolgende Artikel informiert Sie über die aktuelle Rechtslage im Bereich des Outbound-Telefonmarketings und zeigt Wege auf, wie Sie in der Praxis mit dem Thema umgehen sollten.
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