Telefonwerbung - Die rechtliche Zulässigkeit von unverlangten Werbeanrufen - Outbound Telefonmarketing

TelefonwerbungKaum ein Unternehmen verzichtet darauf, das Telefon bei der Akquise neuer Aufträge einzusetzen. Der Vorteil eines Telefonnrufes gegenüber einem reinen Werbeanschreiben per Brief liegt auf der Hand; der Werbetreibende hat die Möglichkeit, den Angerufenen direkt und gezielt über die Eigenschaften seiner Waren oder Dienstleistungen zu informieren und auf Nachfragen und Einwände zu reagieren. Die Verkaufs-Argumente können auf den potentiellen Kunden abgestimmt werden. Auf die individuellen Bedürfnisse des Angerufenen kann eingegangen werden.

Unverlange Werbeanrufe (sog. direktes Outbound-Telefonmarketing) ist aber angesichts der wettbewerbsrechtlichen Regelungen in § 7 UWG rechtlich problematisch und kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten und Abmahnvereine oder zuBußgeldern der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden führen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Werbende Verbaucher unverlangt anruft (sog. Cold Calls). Wenn Unternehmen angerufen werden, kann ein unverlangter Werbeanruf unter Umständen zwar rechtlich zulässig sein. Die Rechtsprechung fasst diese Ausnahmen im Bereich der B2B-Werbung aber sehr eng.

Darüberhinaus interessieren sich auch immer wieder die Datenschutzaufsichtsbehörden für unverlangte Werbeanrufe, da von Call-Centern und den werbenden Unternehmen auch immer wieder personenbezogene Daten über die angerufenen Ansprechpartner und Firmen gespeichert und verarbeitet werden.

Der nachfolgende Artikel informiert Sie über die aktuelle Rechtslage im Bereich des Outbound-Telefonmarketings und zeigt Wege auf, wie Sie in der Praxis mit dem Thema umgehen sollten.

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Wer kann eigentlich abmahnen?

Aktivlegitimation wer darf abmahnenIm Rahmen der Überprüfung von Online-Shops und Internetseiten zusammen mit unserem Kooperationspartner der Website-Check GmbH, wird uns öfter die Frage gestellt, wer denn überhaupt befugt ist, die entsprechenden Online-Shops und Internetseiten abzumahnen.

Grundsätzlich darf eine andere Person / Firma nur dann abgemahnt werden, wenn durch das Verhalten desjenigen, welcher abgemahnt werden soll, ein Dritter in seinen Rechten verletzt ist.

Der Dritte kann hierbei die Rechteverletzung selbst im Wege der Abmahnung geltend machen.

Handelt es sich bei dem Dritten um einen Verbraucher, oder könnten durch die Verletzungshandlung allgemein Verbraucher geschädigt werden, so steht die Möglichkeit den entsprechenden Verletzenden abzumahnen auch anderen Institutionen zu.

Die Rechtsverletzungen können zum einen in der Verletzung vertraglicher Pflichten bestehen, zum anderen können durch den Verletzenden auch gesetzliche Regelungen verletzt werden.

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FAREDS ABMAHNUNG gegen Versicherungsvermittler wg. fehlendem Link auf www.vermittlungsregister.info

Oldboxinggloveshangingonalacehoboton FotoliacomUns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei FAREDS Rechtsanwälte vor, in der einem Versicherungsvermittler vorgeworfen wird wettbewerbswidrig zu handeln, da die Anbieterkennzeichnung der von ihm betriebenen Internetseite keinen anklickbaren Link auf das "Vermittlungsregister" http://www.vermittlerregister.info/ enthielt.

Dies stelle angeblich ein Verstoß gegen die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) dar.

Nachfolgend haben wir die Abmahnung dargestellt und zeigen Ihnen, wie Sie ggf. auch derartige Abmahnungen von FAREDS reagieren sollten.

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OLG Düsseldorf stellt klar: Double-Opt-In Mail ist keine Werbung! (Az.: I-15 U 64/15)

internet law vege fotolia.comDas OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.03.2016 (Az.: I-15 U 64/15) entschieden, dass die Übersendung einer Double Opt-In Mail mit der Aufforderung zur Bestätigung der Mailadresse und Newsletteranmeldung keine unerbetene E-Mail-Werbung (SPAM) i.S.d. § 7 UWG darstellt. Das OLD Düsseldorf argumentiert, die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung der Mailadresse stehe im Interesse des Empfängers, weil es nur um die Klärung gehe, ob dieser in Werbung eingewilligt hat. Die Double-Opt-In-Mail diene nicht der Erlangung einer Einwilligung.

Damit widerspricht das OLG-Düsseldorf erfreulicherweise der umstrittenen Enscheidung des OLG München zum Double-Opt-In Verfahren (vgl. OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), die vor einiger Zeit für Aufregung gesorgt hat.

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BGH: Vergleichende Werbung – Zulässige vergleichende Werbung für Staubsaugerbeutel im Internet

datenberg mister Vertilger  photocase comDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.04.2015 entschieden, dass es für sich allein keine unlautere Rufausnutzung darstellt, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot i.R.e. vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen (Leitsatz des BGH-Urteils vom 2.4.2015 - I ZR 167/13 (OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf) - SWIRL).

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Bot-Software für Online-Rollenspiele - Urteil des OLG Hamburg: Urteil vom 6.11.2014 - 3 U 86/13 (LG Hamburg) (nicht rechtskräftig)

Leitsätze

Bot Software Legal?1. Klagt der ausländische Hersteller eines Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiels in Prozessstandschaft für seine deutsche Vertriebsgesellschaft aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs einer Software, die es ermöglicht, Spielaktionen – entgegen eines in den AGB des Spieleanbieters ausgesprochenen Verbots – zu automatisieren, um eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer zu ersetzen (sog. Bots), ist nach § TMG § 3 TMG und Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 6 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar.

2. Der Vertreiber einer solchen Bot-Software steht mit dem Spieleanbieter schon unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

3. Gehört es zu den grundlegenden Voraussetzungen des wirtschaftlichen Erfolgs des Online-Spiels, dass die Spieler die Spielregeln, zu denen auch das Verbot der Verwendung von Bots gehört, einhalten, ist der Vertrieb eines Bots zwar nicht unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch bzw. des Ausnutzens fremden Rechtsbruchs, aber unter dem Aspekt der Absatz- und Vertriebsstörung eine unlautere vertriebsbezogene Behinderung nach §§ UWG § 3, UWG § 4 Nr. 10 UWG, weil aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein auf Wettbewerb ausgerichtetes Spiel, bei dem ehrliche Spieler, die die Spielregeln einhalten, gegenüber unehrlichen Spielern benachteiligt werden, erheblich an Attraktivität und damit an wirtschaftlichem Erfolg einbüßen kann.

4. Wird die namentlich bezeichnete Bot-Software in der Weise beworben, dass sie ergänzend als „(Name des Spiels)-Bot” bezeichnet wird, wird die ergänzende Bezeichnung markenmäßig benutzt und veretzt an der Spielekennzeichnung bestehende Markenrechte.

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Antrag auf Löschung des Google-Cache muss bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zwingend gestellt werden, ansonsten droht Vertragsstrafe - Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015 - 13 U 58-14

marketing hinweis shoot4u fotolia com1. Wer zur Unterlassung verpflichtet ist, muß durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Unterlassungserklärung umfaßten Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet auffindbar sind, sei es über die Webseite direkt oder über eine Internetsuchmaschine.

Der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung muß daher nicht nur die Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite entfernen. Er hat vielmehr auch die Abrufbarkeit etwa über Google auszuschließen. Dazu gehört es auch, dass der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellt.

2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig.

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Apotheken-Abmahnungen von Hartmut Wagner

2014-12-22 11h48 07Seit Ende November mahnt Rechtsanwalt Christoph Becker im Namen seiner Kanzlei "Richtig. Recht LEIPZIG".) eine große Anzahl hunderte Apotheken in ganz Deutschland ab. Herr Rechtsanwalt Becker behauptet in den Abmahnungen für den in Schwäbisch Hall ansässigen Apotheker Hartmut Wagner (Brückenapotheke Schwäbisch-Hall) tätig zu sein. Zum Nachweis fügt er eine als Vollmacht bezeichnetes Dokument bei, aus dem hervorgeht, dass er "in Sachen: Abmahnung" bevollmächtigt wurde:

Von wem bleibt angesichts des Aufbaus des Dokumentes allerdings unklar, da nur eine unleserliche Unterschrift auf dem Dokument zu finden ist, das Dokument aber ansonsten nicht erkennen lässt, wer der Vollmachtsgeber sein sein. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu der Abwahnwelle des Rechtsanwalt Christoph Becker der Kanzlei "Richtig.Recht LEIPZIG" im Namen des Apothekers Hartmut Wagner . Bitte unterstützen Sie uns im Kampf gegen diese Massenabmahnung durch Zusendung Ihrer Abmahnung, die Sie über unser Kontaktformular einsenden können.

UPDATE 10.12.2014:

Rechtsanwalt Christoph Becker hat in einem Fax darüber informiert, sein Mandant habe seine Geschäftstätigkeit eingestellt und das Interesse an den Abmahnungen verloren. Er verzichte auf Geltendmachung von Rechten aus den Abmahnungen.

Sollten Sie auch von den Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt Becker im Namen des Apothekers Hartmut Wagner (Brückenapotheke Schwäbisch-Hall) betroffen gewesen sein, raten wir dazu, Strafanzeige wegen Betruges zu stellen und Regressansprüche auf Grund der durch die Verteidigung gegen die - mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsmissbräuchliche - Massenabmahnung entstandenen Kosten zu prüfen.

OLG Celle - Urteil wg. E-Mail SPAM: Umfang der Unterlassungsverpflichtung nach unverlangter E-Mail-Werbung

pirate computer noam fotolia comDas Oberlandesgesicht Celle hat mit Urteil vom 15.5.2014 (Az.: 13 U 15/14) festgestellt, dass die unerwünschte Zusendung von Werbung einen Unterlassungsanspruch bzgl. der Zusendung von unverlangter Werbung an alle E-Mail-Adressen des Empfängers umfasst.e

Der Unterlassungsantrag in der Abmahnung bzw. in der Klageschrift ist also - nach Ansicht des OLG Celle - nicht auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse zu beschränken.

Zudem hielt das OLG Celle das Double-Opt-in-Verfahren für eine geeignete Möglichkeit, den Nachweis der Einwilligung in E-Mail-Werbung zu führen.

Der Verbraucher habe nämlich nach Eingang einer Double-Opt-In Bestätigung immer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, er habe die Einwilligung nicht abgegeben. Ihm obliege aber dann hierfür die Darlegungslast.

Die Übersendung der Aufforderung zur Bestätigung der Anmeldung an einen Newsletter im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens stelle üblicherweise auch keine unzulässige Werbung dar, es sei denn in der Bestätigungs-E-Mail sei seinerseits Werbung enthalten.

Fazit:

Das Urteil beseitigt die Rechtsunsicherheit des Doule-Opt-In-Verfahrens wieder ein kleines Stück. wichtig ist aber, dass die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail selbst keine Werbung enthält.


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BGH: Kein Wettbewerbsverhältnis bei Bewerbung fremder Produkte auf Internetseite - Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173-12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart)

bgh logoDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart) entschieden, dass kein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn ein Internetseitenbetreiber für ein fremdes Produkt auf seiner Internetseite passive Werbung betreibt.

Die Klägerin bot im Internet Reisedienstleistungen an.

Die Bücher waren durch Affiliate-Links mit Amazon.de verlinkt, so dass die Klägerin beim Kauf eines Reiseführers eine Provision von Amazon.de erhielt.

Beklagte war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie bot auf ihrer Internetseite u.a. auch Reiseliteratur zum Kauf an.

Dabei machte sie - unstreitig - nicht an alle rechtlich erforderlichen Angaben.

Entscheidend bei dem Fall war, ob die beiden Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis standen, auch wenn der Kläger nur über Affiliate-Links an dem Verkauf der Reiseliteratur durch Dritte profitierte während die Verbraucherzentrale selbst als Verkäuferin von Reisebüchern handelte.

BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12 (OLG Stuttgart, LG Stuttgart)