Das OLG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 11.11.2021 (Az. 6 U 121/21), dass bei Onlineshops die reine Verlinkung der AGB im Footer der Seite und das Vorliegen der Seite als HTML nicht ausreicht. Der Onlineshop Händler muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form (z.B. als PDF) zu speichern.
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