Uns liegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH – Az. C-476/17) vom 29.07.2019 vor. Der EuGH entschied über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung einzelner Songteile für eigene neue Songs anderer Künstler (das so genannte Sampling) ohne Zustimmung des Urhebers.
Die Zulässigkeit des Samplings beschäftigte die Musikbranche bereits seit Jahrzehnten, da dieses Stilmittel in der Branche seit jeher gängig ist und tausendfach verwendet wurde, um neue Songs zu „kreieren“.
Die Frage nach der Zulässigkeit des Samplings wurde dem EuGH durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt und kann nun einer abschließenden Entscheidung des BGH zugrunde gelegt werden. Damit ist eine wichtige Hürde in einem bereits mehr als 20 Jahre andauernden Rechtsstreit genommen. Nach der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg (Urt. v. 08.10.2004, Az. 308 O 90/99) hatte sich das Verfahren über acht weitere nicht rechtskräftige Urteile erstreckt und lieg nun nach der Vorabentscheidung des EuGH dem BGH zur Entscheidung vor.
Erhalten Sie nachfolgend weitere Informationen über das Urteil des europäischen Gerichtshofes.