Wurde eine Marke angemeldet, die zuvor von einem Dritten benutzt wurde (sogenannte Vorbenutzung), stellt sich die Frage, ob der Markenanmelder bei Kenntnis der Vorbenutzung bösgläubig gehandelt hat. Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 14 MarkenG ist eine bösgläubige Markenanmeldung von der Eintragung ausgeschlossen. Ist die Eintragung bereits erfolgt, so ist diese Eintragung gemäß § 50 Absatz 1 MarkenG nichtig und zu löschen.
Erfahren Sie wann eine Markenanmeldung als bösgläubig gilt und wie die Rechtslage bei Vorbenutzung aussieht.