Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock befasste sich in einem Urteil vom 11.08.2020 (Az. 3 O 762/19) mit der Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Nutzung von Drittanbieter-Cookies. Die Entscheidung konkretisiert die durch den EuGH (Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17 – „Planet 49“) und den BGH (28.05.2020 – I ZR 7/16 – Cookie Einwilligung II) festgelegten Grundsätze. Spätestens mit den beiden genannten Urteilen war klar, dass nahezu jede Internetseite ein so genanntes Cookie-Banner benötigen wird. Unklar gelassen haben die Gerichte jedoch bislang die konkrete Ausgestaltung.
Insbesondere das so genannte „Nudging“ – also das konkrete Lenken des Nutzers zur Einwilligung – ist umstritten. Zu unterscheiden ist grob zwischen einem so genannten „harten Nudging“, bei dem der Nutzer lediglich die Wahl zwischen „Cookie-Einstellungen“ und „Alle akzeptieren“ gelassen wird und dem „soften Nudging“, bei dem der Nutzer auf der ersten Ebene allen Cookies zustimmen oder diese ablehnen kann.