Ab dem 13. Dezember 2016 tritt Artikel 9 Abs. 1 Buchst. I LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) in Kraft.
Dies hat zur Folge, dass Online-Shop-Betreiber, neben den schon jetzt geltenden Informationspflichten aus der LMIV, auch Nährwertangaben auf den Produktseiten aufnehmen müssen.
Diese Pflichten zur Angabe der Nährwerte gilt für alle Online-Shops, die Lebensmittel, etc. verkaufen.
Unser Mitarbeiter, Thomas Heß, hat im Blog unserer Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH, die wichtigsten Informationen für Online-Shop-Betreiber, die Lebensmittel online vertreiben zusammengetragen.
Hier finden Sie den Blog-Artikel über die Angabe von Nährwerten auf Produktseiten in Online-Shops gem. LMIV finden Sie hier.
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