Das OLG Köln hat mit Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 U 192/11 entschieden, dass es keine Pflicht eines Access Providers gibt, den Zugriff auf im Ausland gespeicherte, urheberrechtswidrige Musiktitel zu sperren. Die deutsche Telekom, O2, Vodafone und Co. müssen also nicht den Zugriff auf Websites und Inhalte sperren, die ihnen von Rechteinhabern als "rechtsverletzend" gemeldet werden.
Es wird berichtet, das Gericht habe in dem 91-seitigen Urteil argumentiert, die Voraussetzungen einer Störerhaftung lägen - wegen fehlender Zumutbarkeit der möglichen Sperrmaßnahmen - nicht vor.
Da das OLG Hamburg (5 U 68/10) dies bereits anders gesehen hatte, wurde die Revision zugelassen.
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