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LG Hamburg: Sofortiges Anerkenntnis nach einstweiliger Verfügung - Kostenwiderspruch

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§ 93 ZPO   1. Ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO liegt vor, wenn das Einlenken des Antragsgegners bei der ersten prozessual dafür in B [ ... ]


OLG Frankfurt a.M.: Fehlende Unterscheidungskraft bei Firmenname - Zusatz der Top-Level-Domain „.de“ reicht nicht aus

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Mit Beschluss vom 13.10.2010 (Az.: 20 W 196/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Firmenname nicht alleine durch die Firm [ ... ]


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LG Hamburg: Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr mit einer im Verkehr bekannten Herstellerangabe

§§ 14, 25 II, 26 MarkenG

 

Gesetz_klein1. Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Parfüms sind sich grundsätzlich ähnlich, wenn auch nur in geringem Grade. Parfüms sind ebenfalls Schönheitspflegemittel, da sie der (olfaktorischen) Verschönerung des Körpers dienen.

2. Unerheblich für die Warenähnlichkeit ist, ob es sich bei den zu vergleichenden Waren um hochpreisige oder billige Ware handelt.

 

3. Die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Pania" zur Kennzeichnung von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege ist originär durchschnittlich.

4. Bei einer nicht auf die Anmeldung bzw. Eintragung einer Marke, sondern auf tatsächliche Benutzungshandlungen gestützten Klage kommt es auf die Ähnlichkeit der eingetragenen Klagemarke mit der tatsächlich benutzten Zeichenform an.

5. Die Anfangsbuchstaben "P" und "M" klingen sehr unterschiedlich, so dass zwischen "Pania" einerseits und "Mania" andererseits ein deutlicher klanglicher Unterschied besteht.

6. Ein bedeutender Teil der Verkehrskreise erkennt den angedeuteten Sinngehalt der Marke "mania", nämlich hinweisend auf eine "Manie", während "Pania" jedenfalls keine auch nur annähernd ähnliche Bedeutung hat.

7. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wenn eines der sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen als Bestandteil eine im Verkehr bekannte oder als solche erkennbare Herstellerangabe enthält (hier Armani mania).

 

(amtliche Leitsätze)

 

LG Hamburg, Urteil vom 05.05.2009 - 312 O 730/08
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