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Update: BGH - WLAN Haftung - Filesharing -Urteil v. 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

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Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss (Leitsätze von RA Dury) Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadense [ ... ]


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PCs, Netzwerke, Server und computergesteuerte Fertigungsmaschinen und natürlich auch das Internet sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzud [ ... ]


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Kein Anspruch auf sofortige Löschung der IP-Adressen, OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.6.2010

Gesetz_kleinLeitsatz von ref. iur Thomas Reiter:

Internet-Diensteanbieters sind rechtlich nicht verpflichtet, den Kunden dynamisch vergebene IP-Adressen nach Beendung der Verbindung sofort zu löschen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Aktenzeichen 13 U 105/07) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt, wonach ein Telekom-Kunde keinen Anspruch auf sofortige Löschung der IP-Adressen nach Beendigung der Verbindung hat.

Während sich die Speicherzeit bei der Telekom im Laufe des Prozesses von 80 Tage nach Rechnungsversand auf sieben Tage reduzierte, macht der Kläger mit der Berufung weiterhin die sofortige Löschung geltend. Eine Speicherzeit von sieben Tagen sei nicht hinnehmbar, weil man das Nutzerverhalten ausspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Teilnehmers ziehen könne. Die Beklagte benötige die Daten zur Abrechnung mit den Nutzern und Störungserkennung.

Der 13. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main wies die Berufung zurück. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, der die Telekom verpflichte, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr nie in Zweifel gezogen.

Bei einer sofortigen Löschung sei bei derzeitigen technischem Gegebenheiten keine Abrechnung mit den Kunden möglich. Auch die Behebung eines relevanten Teils von Störungen an Telekommunikationsanlagen sei dann praktisch unmöglich. Der Kläger könne allenfalls „unverzügliche“ Löschung verlangen. Dass die Telekom ohne Beeinträchtigung der Abrechnung und der Störungserkennung in der Lage wäre, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, habe der Kläger nicht vorgetragen.

Die Entscheidung war zum Zeitpunkt der Erstellung diese Artikels noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

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