Blog-Artikel

BGH: E-Mail-Werbung II

article thumbnail

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen re [ ... ]


Modifizierte Unterlassungserklärung Muster

article thumbnail

MUSTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG Die nachfolgende Muster-Unterlassungserklärung steht zum freien Download zur Verfügung. Sie können sich hier di [ ... ]


weitere Artikel

Aktuelle Twitter-Meldungen

EuGH - Heraldisches Zeichen als absolutes Eintragungshindernis

Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) Art. 7 Abs. 1 h Gemeinschaftsmarkenverordnung; Art. 6ter Pariser Verbandsübereinkunft


Gesetz_klein

1. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke kann auf Grund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert werden, wenn bereits ein einziger Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen entspricht. Sobald auch nur ein Bestandteil der Anmeldemarke einem Hoheitszeichen ähnlich ist, muss der von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr geprüft werden.

 

2. Die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ist zu versagen, wenn ihr einer der in Art. 6ter PVÜ enthaltenen Versagungsgründe entgegensteht.

 

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16.7.2009 - Rechtssachen C-202/08 und 208/08 (American Clothing Associates NV ./. HABM), American Clothing Associates NV ./. HABM - Ahornblatt)

Ihr Ansprechpartner:

MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M. 

Fachanwalt für IT-Recht - Rechtsanwalt

Tel. 0681-94005430

Fax 0681-940054333

mdury@dury.de

xingxing

WSC

website-check.de ist ein Service der Rechtsanwaltskanzlei DURY

Kostenfreie Hotline: 0800-101 44 63