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AG München: Kein Auskunftsanspruch bei negativen Äußerungen in Internetforen

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In seinem Urteil vom 03.02.2011 - Az.: 161 C 24062/10 - hat das Amtsgericht München einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten eines Inte [ ... ]


VG Potsdam: Unzulässigkeit von Hausverlosungen im Internet

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Mit seinem Beschluss vom 12.1.2011 (Az.: VG 6 L 327/10) hat das Verwaltungsgericht Potsdam Hausverlosungen im Internet als unzulässig erklärt. Das  [ ... ]


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LG Hamburg Az. 308 O 162/09 - Easyjet vs. „Screen-Scraping“ - das automatisierte Auslesen von Daten durch Webcrawler-Software

Gesetz_kleinMit Urteil vom 1. Oktober 2010  (Az.: 308 O 162/09) hat das Landgericht Hamburg erneut das Screen-Scraping, also das vollautomatisierte Auslesen einzelner Daten aus einer Internetseite (hier: Flugverbindungen von der Website einer Fluggesellschaft) für rechtmäßig angesehen.

Webseitenbetreiber, die dies verhindern möchten, müssen also technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. Captchas einrichten.

Entscheidend für dieses Urteil war ein vorausgegangener Rechtsstreit zwischen der Billigfluggesellschaft Easyjet und dem Softwareanbieter InteRes um Screen-Scraping-Techniken, das sogenannte Online-Ausleseverfahren bei der Flugbuchung. Die von vielen Reisebüros genutzte Mercado-Software extrahiert relevante Informationen wie Flugnummer, Abflugzeit und Preis aus öffentlich aufrufbaren Webseiten. Sie ermöglicht somit die Durchsuchung der Internetseiten sämtlicher Reiseanbieter um verfügbare Flüge zu ermitteln.

Easyjet brachte in dem Verfahren gegen InteRes vor, in seinem Datenbankurheberrecht und virtuellen Hausrecht verletzt worden zu sein; zudem würde die Online-Auslese einzelner Flugverbindungen in illegaler Weise die Wiederverkaufsabsichten von Reisebüros täuschen und seien damit wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Hamburg sah in diesen Punkten jedoch keine Rechtsverletzung. Das Datenbankurheberrecht sei nicht tangiert, weil die Software auf Datensätze einzelner Flugverbindungen zugreife und diese keinem wesentlichen Teil der Datenbank entsprächen. Vielmehr würden durch die InteRes-Software jegliche Verbraucherinteressen gewahrt, da in kosten- und zeitgünstiger Weise Angebote verschiedenster Airlines verglichen werden könnten. Zudem diene diese Screen-Scraping-Technik den Fluggesellschaften dazu, sich neue Kundenkreise zu erschließen, die sonst nie auf das Angebot gekommen wären.

Falls Mitbewerber oder Dritte Ihre IT-Systeme parasitär ausnutzen oder Sie Ihr  Datenbankurheberrecht gefährdet sehen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 37208961 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .


Ihr Ansprechpartner:

MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M. 

Fachanwalt für IT-Recht - Rechtsanwalt

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