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BGH - E-Mail Werbung im geschäftlichen Verkehr

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§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG 1.Für E-Mail-Werbung reicht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr kein mutmaßliches Einverständnis aus. Auch nach de [ ... ]


OLG Frankfurt a.M.: Informationen dürfen nicht im Mouseover-Effekt versteckt werden

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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2011 - Az. 6 W 111/10 - festgestellt, dass es nicht genügt, einen aufkläre [ ... ]


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BGH - Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung

§§ 890, 945 ZPO


Gesetz_klein 1. Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.
2. Sobald der Schuldner das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln rechnen muss, weil das Urteil eine Ordnungsmittelandrohung enthält, ist er durch den Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO dagegen geschützt, dass sich die Verbotsverfügung nachträglich als unberechtigt erweist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.1.2009 - I ZB 115/07
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