Blog-Artikel

LG Hamburg: Markenmäßige Verwendung einer Dienstleistungsfirma

article thumbnail

§§ 14, 15 MarkenG 1. Zu den Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung einer Dienstleistungsmarke: Die Nutzung auf Geschäftsbriefen und Rechn [ ... ]


LG Köln: Störerhaftung für Familienangehörige bei Filesharing

article thumbnail

§ 1004 BGB Im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern auf [ ... ]


weitere Artikel

Aktuelle Twitter-Meldungen

BGH - Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Bekleidung - Az.: I ZR 82/08 und I ZR 92/08

§§ 14, 4 MarkenG

 

Gesetz_kleinSymbole ehemaliger Ostblockstaaten dürfen auf Bekleidungsstücken angebracht werden, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind, wenn die Symbole nur als dekoratives Element verwendet werden.

 

Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.

 

Solange keine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung erfolgt greift der Unterlassungsanspruch gem. §§ 14, 4 MarkenG nicht ein.

 

BGH-Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP

BGH-Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR

Ihr Ansprechpartner:

MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M. 

Fachanwalt für IT-Recht - Rechtsanwalt

Tel. 0681-94005430

Fax 0681-940054333

mdury@dury.de

xingxing

WSC

website-check.de ist ein Service der Rechtsanwaltskanzlei DURY

Kostenfreie Hotline: 0800-101 44 63