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BPatG - Bundespatentgericht lehnt Anwendung der Neutralisierungslehre des EuGH ab

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§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125b MarkenG
1. Die Verwechslungsgefahr ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG anhand der Ähnlichkeit der s [ ... ]


BGH nimmt Stellung zu Lockvogelangeboten

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Mit seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 183/09) hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass Lockvogelangebote nicht bereits kurz nach Angebotsstar [ ... ]


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BGH - E-Mail Werbung im geschäftlichen Verkehr

§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG

Gesetz_klein1.Für E-Mail-Werbung reicht auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr kein mutmaßliches Einverständnis aus. Auch nach der alten Rechtslage war ein ausdrückliches oder zumindest ein konkludentes Einverständnis erforderlich. Dies gilt auch nach dem neuen UWG.



2. Eine Interessenabwägung findet nicht statt. Unerwünschte E-Mail Werbung stellt stets eine unzumutbare Belästigung im Einzelfall dar. Die Bagatellklausel greift nicht ein.

3. Ein Klageantrag der den Wortlaut des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG wiederholt ist nicht hinreichend bestimmt.

(redaktionelle Leitsätze)

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - I ZR 201/07 (OLG Hamm, LG Arnsberg)

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MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M. 

Fachanwalt für IT-Recht - Rechtsanwalt

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