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OLG Köln - Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter

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§ 1004 BGB
Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen h [ ... ]


BGH: Prüfungspflicht von Transportunternehmen bei Plagiaten / Schutzrechtsverletzungen

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§ 138 ZPO; § 9 PatG, § 139 Absatz I PatG, § 140a PatG, § 140a Absatz I PatG
1. Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender W [ ... ]


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Shopbetreiber aufgepasst! - Wieder eine Änderung des Fernabsatzrechts!

Wertersatzansprüche von Online-Shopbetreibern bei Widerruf von Fernabsatzverträgen werden eingeschränkt

Gesetz_kleinWertersatzansprüche von Unternehmen gegen  gegen Verbraucher, die über einen Online-Shop Ware bestellen und dann ihr Widerrufsrecht ausüben, werden demnächst stark eingeschränkt.

Wenn ein Verbraucher in einem Online-Shop (oder sonstwie unter ausschließlicher Nutzung von "Fernkommunikationsmitteln" [Telefon, Internet, etc.]) Ware bestellt, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dieses besteht üblicherweise 14 Tage oder einen Monat, je nach Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung. Wird ein Widerruf erklärt, kann der Verbraucher die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben und sein Geld zurückverlangen. Das Problem für die Shopbetreiber ist dabei, dass die Ware teilweise schon benutzt wurde und Gebrauchsspuren aufweist. Sie kann dann nicht mehr als Neuware verkauft werden. Der Shopbetreiber erleidet einen Schaden.

Bislang konnte der Shopbetreiber von dem Kunden dann Wertersatz verlangen, soweit die Ware sich in ihrem Zustand stärker verschlechtert hat, als es bei einer normalen Prüfung in einem Ladengeschäft der Fall gewesen wäre.

Der nunmehr veröffentlichte Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/5097) schränkt den Wertersatzanspruch des Shopbetreibers stark ein. Shopbetreiber sollen zukünftig vom Kunden (Verbraucher) nur noch Wertersatz fordern können, soweit der Kunde die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.

Weitere Voraussetzung soll sein, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen hat und ihn auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht hat.

Die Neuregelung ist notwendig, da der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die deutschte Rechtslage nicht mit den europarechtlichen Vorgaben übereinstimmt und den Verbraucher zu sehr benachteiligt.

Insgesamt stellt die Neuregelung eine Verschlechterung der Rechtslage für alle Onlineshopbetreiber dar.

WICHTIG: Die Widerrufsbelehrungen der Online-Shops müssen nach Verabschiedung des Gesetzesentwurfs auf den neuesten Stand gebracht werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Wenn Sie an weitergehenden Informationen oder an einer rechtlichen Prüfung und Betreuung Ihrer Internetseite interessiert sind, schicken Sie uns einfach eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder rufen Sie uns an 0681-37208961.

 


weiterführende Informationen: http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_03/2011_127/03.html

 

Gesetzesentwurf unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/050/1705097.pdf

Ihr Ansprechpartner:

MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M. 

Fachanwalt für IT-Recht - Rechtsanwalt

Tel. 0681-94005430

Fax 0681-940054333

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