Die Erfahrung aus der täglichen Praxis zeigt, dass jeder Markenanmeldung auch eine Markenüberwachung folgen sollte.
Die Markenüberwachung dient dazu, frühzeitig über die Anmeldung von ähnlichen Marken Kenntnis zu erlangen. Ohne eine Überwachung der eigenen Marke wird man meist erst von der Existenz von verwässernden, ähnlichen Marken erfahren, wenn die Konkurrenz sich bereits derart stark am Markt etabliert hat, dass die eigene Marke ins Hintertreffen zu geraten droht.
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PCs, Netzwerke, Server und computergesteuerte Fertigungsmaschinen und natürlich auch das Internet sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. In den letzten 20 Jahren sind sie zu einem immer wichtigeren Faktor für den Unternehmenserfolg mittelständischer Unternehmen geworden, die damit Ihre Geschäftsprozesse beschleunigen und optimieren.
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Im August 2009 interviewte das Deutsche Handwerksblatt, das Zentralorgan des Deutschen Handwerks, den Ex-Hacker und IT-Sicherheitsberater Mark Semmler von der IT-Sicherheitsfirma "mark semmler security services", Darmstadt und Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. zu den Themen: Musikdownloads am Arbeitsplatz und GEMA-Abgabe für Unternehmen.]]>

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein patentrechtlichter Softwareschutz gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG in Deutschland nicht möglich.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn Computerprogramme „als solche“ Gegenstand einer Patentanmeldung bzw. eines Patentes sein sollen.
Vgl.:
- 1.
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Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- 2.
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ästhetische Formschöpfungen;
- 3.
-
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- 4.
-
die Wiedergabe von Informationen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Deutschland ein patentrechtlicher Schutz für Computerprogramme überhaupt nicht erlangt werden kann, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2010 seine bisherige Rechtsprechung zu Softwarepatenten geändert.
Der neue Beschluss des BGH vom 22.04.2010 in der Sache Az.: Xa ZB 20/08 befeuert nun die Diskussion um Softwarepatente, es wurden Begehrlichkeiten geweckt.
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Vom 2. bis 6. März 2010 fand die Cebit 2010 statt. Das Saarland und Rheinland-Pfalz waren mit Ausgründungen und Forschungsprojekten der universitätsnahen Institute in Halle 9 mit jeweils einem Pavillion im Futurepark vertreten. In Halle 5 präsentierten sich unter dem Motto "IT-saarland" zahlreiche mit dem Saarland vebundene IT-Firmen, wie z.B. Dr.Herterich & Consultants oder die KeySystems GmbH.
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Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die im deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) von der großen Koalition im Jahr 2007 eingeführte Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Umsetzung verfassungswidrig ist. Die Regelungen des TKG zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten sämtlicher Nutzer elektronischer Telekommunikationsdienste gem. § 113a, §113b TKG treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Wie ca. 35.000 andere Bundesbürger hatte sich Rechtsanwalt Dury LL.M. im Jahr 2007 der nun erfolgreichen Verfassungsbeschwerde als Beschwerdeführer angeschlossen.
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UPDATE Oktober 2010:
Bislang sind keine weitere Abmahnung von Waldorf oder anderen Kanzleien wg. angeblichen Urheberrechtsverletzungen über Rapidshare bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Meldung von Ende März 2010 um eine Falschmeldung (FAKE) handelt.
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MUSTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Die nachfolgende Muster-Unterlassungserklärung steht zum freien Download zur Verfügung. Sie können sich hier die Word-Datei herunterladen und die mod. UE an die Abmahnkanzlei absenden.
Dieses Muster sollte nur mit ausreichenden Kenntnissen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen verwendet werden.
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Wir raten dazu, dass Sie unser Angebot nutzen und bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung bzgl. Ihrer Filesharing-Abmahnung anfordern.
Sollten Sie es vorziehen alleine vorzugehen, empfehlen wir dringend, unsere Abmahnkompendium intensiv zu studieren.
Zum 08.06.2010 hat das Deutsche Patent und Markenamt die Marke "DURY" für die Klassen 45, 16, 35, 36, 41, 42 eingetragen.
Die Marke umfasst damit alle für die Rechtsanwaltskanzlei DURY relevanten Waren- und Dienstleistungen.
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Seit dem 14. September 2010 ist die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Kraft getreten. Von nun an können Unternehmen , die bei Google Anzeigen schalten, markenrechtlich geschützte Begriffe als Keywords benutzen und fremde Marken sogar in dem Anzeigentext selbst nennen. Bislang war dies in Europa nicht möglich, da Google befürchtete, für Markenrechtsverletzung in die Haftung genommen zu werden.
Der Sinneswandel von Google beruht auf einer EuGh-Entscheidung vom Frühjahr 2010 (vgl. EuGH-Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08). Der EuGH hat festgestellt, dass Google selbst in keinem Fall irgendwelche Markenrechte verletze und Inserenten unter bestimmen Umständen auch Keywords verwenden dürfen, die den Marken eines anderen Unternehmen entsprechen.
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Achtung! - unberechtligte Zahlungsaufforderungen:
Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor - teilweise irreführenden - Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen. Die „DMV – Deutsche Markenverlängerungs GmbH“ bietet Inhabern von eingetragenen Marken an, sich um die Verlängerung auslaufender Marken zukümmern. Hierfür bedient sich die „DMV GmbH“ eines Schreibens welches optisch den Schreiben des Deutsches Patent- und Markenamtes (DPMA) nachempfunden ist.
Die „DMV GmbH“ hat jedoch nichts mit dem „DPMA" zu tun.
Zahlungen an die DMV GmbH sollten daher nicht erfolgen, es sei denn man hat sie in Kenntnis der Umstände der Beauftragung, mit der Leistungserbringung beauftragt.
Die Umstände der Bauftragung sind meist folgende:
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Die zum 30.Mai 2011 geplante Einführung neuer TLD´s hat sich erneut verzögert. Der Entschluss neu- und unbegrenzt viele TLD´s einzuführen ist beschlossene Sache. Jedoch stellt der Inhalt des Bewerberhandbuchs (TLD Applicant Guidebook), in dem das Zulassungsverfahren im Detail geregelt ist, den Grund der Verzögerung dar.
Aufgrund eines Kommuniqué´s des Regierungsbeirates GAC (Governmental Advisory Committee) hat die Internetverwaltung ICANN die Endfassung des Bewerberhandbuchs vertagt und ihren Inhalt zum Diskussionsgegenstand gemacht.
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Wir sind Gründungsmitglied des Vereins des Medien- und IT-Netzwerks Trier-Luxemburg (i.G.). Am Dienstag, 18.01.2011 haben sich zahlreiche Unternehmen aus der Region Trier-Luxemburg dazu entschlossen aus dem Medien- und IT-Netzwerk der Region Trier (MITT) in einen eingetragenen Verein zu überführen. Die Eintragung in das Vereinsregister wird in den nächsten Tagen erfolgen.
Das Medien- und IT-Netzwerk der Region Trier (MITT), das Ende 2008 unter der Federführung des von der IHK und HWK getragenen EIC Trier federführend initiiert wurde, wird damit zum Verein „Medien- und IT-Netzwerk Trier-Luxemburg.“
Mit diesem Schritt wird die branchen- und grenzübergreifende Kooperation der Vereinsmitglieder auf eine noch professionellere Basis gestellt als bisher. Vor der Vereinsgründung bestand zwar schon ein reger Meinungs- und Informationsaustausch zwischen rund 80 regionalen Unternehmen und Dienstleistern der Medien- und IT-Branche, jedoch bislang ohne eigene Rechtsform.
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Seit dem 14. September 2010 gelten die neuen Regeln zur Nutzung des Google-AdWords-Programms, die sog. AdWords-Markenrichtlinie. Auf Grund einer Rechtsprechungsänderung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erlaubt Google den Werbetreibenden nun, geschützte Begriffe als Keywords zu verwenden (EuGH, C-2236-08 vom 23.03.2010). Gibt der Nutzer einen markenrechtlich geschützten Begriff bei der Google-Suche ein, werden ihm nun auch relevante Anzeigen von Konkurrenten angezeigt. Bislang konnten Markeninhaber ihre markenrechtlich geschützten Begriffe bei Google sperren lassen, um die Anzeige fremder Werbung zu verhindern. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Trotz dieser erheblichen Liberalisierung bei der Nutzung von fremden Marken als Keywords bei Google-AdWords, ist allerdings nicht alles erlaubt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen über die Änderungen durch die neue Google-Markenrechtsrichtlinie:
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Trier - Am 16.02.2011 fand im Vortragsraum des Wissenschaftsparks Petrisberg die Vortragsveranstaltung "Dokumentenmanagement zum Anfassen" statt. Dabei wurden die technischen Möglichkeiten moderner Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) präsentiert und die Produktivitätsgewinne dargestellt, die DM im Unternehmen erzielen kann.
Die Veranstaltung wurde von der Mittelstandsinitiative „coNNect“ des Landes Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit Partnern des MITT-Netzwerks am 16. Februar 2011 durchgeführt.
]]>Die Gewinner sind... Verleihung des Saarländischen Website Award 2011
Beginn:
Mittwoch, 13. April 2011, 18:00 Uhr
Veranstaltungsort:
Stummsche Reithalle, Saarbrücker Straße 21, 66538 Neunkirchen
- Wie kann ich den Erfolg meiner Website messen?
- Welche Optimierungsmöglichkeiten stehen mir zur Verfügung?
- Was muss ich aus rechtlicher Sicht beachten?
Im Anschluss wird das Geheimnis gelüftet: Welche ist die beste Website im Land? Unter mehr als 100 Bewerbungen hat die Jury drei Preisträger ermittelt, die von Wirtschafts- und Wissenschaftsminister Dr. Christoph Hartmann und IHK-Hauptgeschäftsführer Volker Giersch ausgezeichnet werden.
Seien Sie dabei und profitieren Sie von den Erfahrungen anderer! Sie sind herzlich eingeladen. Die Teilnahme ist kostenfrei.
Programm:
18:00 Uhr:
Andrea Engler - rasante Hula-Hoop-Artistik
18:10 Uhr:
Begrüßung
Dr. Christoph Hartmann, Wirtschafts- und Wissen¬schaftsminister des Saarlandes
18:25 Uhr:
Talkrunde „Web-Controlling: Was Sie über Ihre Besucher wissen könnten!“
Johannes Hoen, KEG Saar
Marcus Dury, Rechtsanwaltskanzlei DURY
Simone Strauß, LOS-Verbund/Dienst!AG
Moderation: Sabine Betzholz-Schlüter, ZPT Saar e. V.
18:50 Uhr:
Der Saarländische Website Award 2011: Zahlen, Daten, Fakten
Sabine Betzholz-Schlüter, ZPT Saar e. V.
19:00 Uhr:
Die Gewinner sind ... Auszeichnung der Preisträger 2011
19:30 Uhr:
Axel S. -Tempo-Diabolo-Jonglage
Ab 19:40 Uhr:
Get together]]>
Die IT-Kanzlei DURY wird am 06.05.2011 an der ersten südwestdeutschen Messe für digitale Industrielösungen in der saarbrücker Congresshalle als Aussteller teilnehmen.
Die Messe "INNOVATE 2011" wird unter der Schirmherrschaft des saarländischen Wirtschaftsministers, Dr. Christoph Hartmann, stehen und verschiedene Bereiche der Prozessoptimierung abdecken. Insbesondere stehen bei der Messe daher die Themen CAD und CAM im Vordergrund. Eine Beschleunigung und Optimierung von Produktionsprozessen ist eine der Triebfedern der Leistungskraft der deutschen und europäischen produzierenden Industrie.
Fachvortrag
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. wird auf der INNOVATE in einem kurzen Fachvortrag auf den Rechtsbereich der Konstruktions- und Produkthaftung eingehen und Ihnen Rede und Antwort zu Ihren rechtlichen Fragen aus der Praxis stehen. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt so konstruiert ist, dass es das für den Einsatz erforderliche Sicherheitsniveau bietet. Konstruktionsfehler wirken sich bei Massenproduktion auf die gesamte Serie aus. Vermeiden lassen sie sich nicht in der Werkhalle, sondern in der dem Produktionsprozess vorgelagerten Planungs- und Entwicklungsphase.
Weitere Infos unter: www.digital-prototyping.info
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Wertersatzansprüche von Unternehmen gegen gegen Verbraucher, die über einen Online-Shop Ware bestellen und dann ihr Widerrufsrecht ausüben, werden demnächst stark eingeschränkt.
Wenn ein Verbraucher in einem Online-Shop (oder sonstwie unter ausschließlicher Nutzung von "Fernkommunikationsmitteln" [Telefon, Internet, etc.]) Ware bestellt, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dieses besteht üblicherweise 14 Tage oder einen Monat, je nach Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung. Wird ein Widerruf erklärt, kann der Verbraucher die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben und sein Geld zurückverlangen. Das Problem für die Shopbetreiber ist dabei, dass die Ware teilweise schon benutzt wurde und Gebrauchsspuren aufweist. Sie kann dann nicht mehr als Neuware verkauft werden. Der Shopbetreiber erleidet einen Schaden.
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BVerfG: Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des AK Zensur - Beschwerde nicht ausreichend begründet und Subsidiaritätsgrundsatz verletzt
Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Mitglieder des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) gegen das Zugangserschwerungsgesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie ist gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde mit Entscheidung vom 21.04.2011 bereits als unzulässig zurückgewiesen und nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 508/11).
Das BVerfG hielt die Begründung der Verfassungsbeschwerde schon formell nicht für ausreichend, außerdem vertrat das BVerfG die Auffassung, die Beschwerdeführer hätten zunächst vor einfachen Gerichten klagen müssen.
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Ab 3. August 2011 gilt sie schon, die neue Musterwiderrufsbelehrung, die insbesondere auch bei Geschäften über das Internet, also sog. Fernabsatzgeschäften, verwendet werden muss.
Umsetzungsfrist
Dabei gilt allerdings eine Umsetzungsfrist, die morgen zum 04. November 2011 abläuft. Online-Shops, die ab dem 4.11.2011 noch die alte Musterwiderrufsbelehrung vom 11. Juni 2010 verwenden, drohen kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz. Ab 4.11.2011 darf also nur noch die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 03. August 2011 verwendet werden. Wie die konkret auf Ihrere Seite zu verwendende Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung lautet, bestimmt sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Hierfür müssen die sog. Gestaltungshinweise beachtet werden, die in eckigen Klammern in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten sind.
Änderungen
Die Änderungen betreffen vor allem die Frage der Kostentragungspflicht des Verbrauchers für eine Verschlechterung der Ware nach erklärtem Widerruf und den Nutzungsersatz. Die neue Musterwiderrufsbelehrung unterscheidet dabei zwischen Online-Shops, die vor Vertragsabschluss in Textform belehren und Shops, die erst in der automatisierten Bestellbestätigung, also unmittelbar nach oder bei Vertragsschluss belehren. Möchte man sich als Shopbetreiber rechtlich möglichst alle Vorteile im Bereich des Wertersatzes sichern, sollte der Shop einen sog. zweigliedrigen Bestellprozess aufweisen, bei dem der Vertragsschluss erst durch gesonderte Annahmeerklärung des Shopbetreibers zu Stande kommt. Wird der Vertrag direkt durch die automatisierte Bestellbestätigung des Shops abgeschlossen, liegt ein sog. eingliedriger Bestellprozess vor. Bei solchen Shops sind die Wertersatzansprüche des Shopbetreibers nicht so weitgehend, wie bei Shops, die ein zweigliedriges Bestellsystem aufweisen und damit schon vor Vertragsabschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehren können (vgl. nachfolgende Gestaltungshinweise Nr. 8 und 9).
[8]Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:(Weitergehende Infos zu den Änderungen finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.)
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
[9]
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
Muster der neuen Widerrufsbelehrung
Die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 3. August 2011 haben wir für Sie nachfolgend zum Abruf bereitgestellt. Bitte beachten Sie unbedingt die Gestaltungshinweise! Sollten Sie mit der Erstellung der für Sie passenden Formulierung nicht sicher sein, können Sie sich gerne an uns wenden, dabei müssen Sie für eine neue Widerrufsbelehrung und einer Basis-Prüfung Ihres Shops durch unsere Kanzlei mit Kosten i.H.v ca. 100,- € zzgl. MwSt. rechnen.
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