BPatG: Der Bezeichnung „EM 2012“ fehlt die Unterscheidungskraft§ 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG
(Leitsatz des Verfassers)
BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 - 25 W (pat) 35/09 (DPMA) OLG Düsseldorf: Geschäftsführerhaftung bei ungeprüfter Verwendung zugekaufter Adressdaten bei E-Mail-Marketing§§ 3, 7 II Nr. 3 UWG
2. Bei dem Erwerb von Adressdaten besteht die Pflicht, vor der Versendung von Werbe-E-Mails die wirksame Einwilligung der Adressaten gem. § 4a BDSG zumindest in Stichproben zu überprüfen.
BGH: Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Schubladenverfügung)§ 12 I UWG ;§§ 683 S. 1, 677, 667 BGB
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
2. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 216/07 (OLG Köln), BeckRS 2010, 00702 – „Schubladenverfügung“ OLG München: Kostenlose werbefinanzierte Arzneimittel-Datenbank§§ 4 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG; §§ 32, 33 Berufsordnung der Ärzte Bayerns (BOÄ)
(Leitsatz des Verfassers)
OLG München, Urteil vom 03.12.2009 - 29 U 3781/09 (LG München I) BGH: Haftung für Äußerungen eines Interview-Partners§ 823 BGB; Art. 5 I, II GG
(Leitsatz des Gerichts)
Für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Interviewten haftet der Interviewer nicht wie für eigene Äußerungen, wenn durch das Layout des Interviews erkennbar ist, dass eine bloße Vermittlerrolle eingenommen wird. Die Aussagen des Interviewten dürfen nicht zu eigen gemacht werden. Der Fragesteller darf die streitigen Behauptungen nicht durch Suggestivfragen von sich aus zum Thema des Interviews gemacht haben.
(Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08 (OLG Hamburg) OLG Hamm: rechtserhaltende Benutzung einer Waren-Bildmarke im Einzelhandel durch Aufdruck auf aufgeklebten Preisschildern§§ 55 I Alt. 1, 49 I MarkenG, § 531 II ZPO
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009 - 4 U 88/09 (LG Bochum) Update: Schutzfähigkeit von Softwarepatenten in Deutschland nach dem BGH-Beschluss: Xa ZB 20/08
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein patentrechtlichter Softwareschutz gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 PatG in Deutschland nicht möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Computerprogramme „als solche“ Gegenstand einer Patentanmeldung bzw. eines Patentes sein sollen. Vgl.: (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in Deutschland ein patentrechtlicher Schutz für Computerprogramme überhaupt nicht erlangt werden kann, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2010 seine bisherige Rechtsprechung zu Softwarepatenten geändert. Der neue Beschluss des BGH vom 22.04.2010 in der Sache Az.: Xa ZB 20/08 befeuert nun die Diskussion um Softwarepatente, es wurden Begehrlichkeiten geweckt.
BGH - Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Bekleidung - Az.: I ZR 82/08 und I ZR 92/08§§ 14, 4 MarkenG
EuG - Entscheidungen zur Verwechselungsgefahr 07/2009 - 09/20091. Verwechslungsgefahr bejaht:
Urt. v. 15.9.2009 (Rechtssache T-446/07, Royal Appliance International GmbH ./. HABM)
Bebimil ./. BLEMIL und BLEMIL 1, WM für Säuglingsmilch und -nahrung
Urt. v. 16.9.2009 (Rechtssache T-221/06 , Hipp & Co. KG ./. HABM)
BGH - Zusammenarbeit zwischen Arzt und Optiker§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 Abs. 8 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Kap. B § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsens vom 22.3.2005 (NdsBOÄ); § 1 Handwerksordnung (HandwO)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.7.2009 - I ZR 13/07 (Brillenversorgung) |
Die Bezeichnung „EM 2012“ bezieht sich erkennbar auf eine Europameisterschaft im Jahr 2012. Für die in der Markenanmeldung benannten Waren (Druckerzeugnisse, Bekleidung, Lebens- und Genussmittel) fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Der Anmeldung steht ein absolutes Schutzhindernis entgegen.
