Deutsches Handwerksblatt Interview - August 2009
OLG Düsseldorf - Datenbankherstellerschutz - Investitionsschutz§ 87a ff UrhG
Beim Investitionsschutz nach §§ 87a ff UrhG ist das Kriterium der wesentlichen Investition das Pendant zur Schöpfungshöhe beim Schutz der Urheber. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 87a UrhG muss dargelegt und bewiesen werden, "ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Aufwendungen für die Aufbereitung und Erschließung des Datenbankinhaltes durch Erstellung von Tabellen, Abstracts, Thesauri, Indizes, Abfragesystemen, u.a. die erst für eine Datenbank charakteristische Einzelzugänglichkeit ihrer Elemente ermöglichen, Kosten des Erwerbs eines Datenbankträgers getätigt hat. Sodann fallen die Kosten der Datenaufbereitung, einschließlich der Optimierung der Abfragesysteme, ins Gewicht, die sich im wesentlichen in den Kohnkosten für ihre systematische oder sonstige methodische Anordnugn niederschlagen, sowie Kosten der Bereitstellung. Diese Aufwendungen sind abzugrenzen von unbeachtlichen Kosten der Datenerzeugung. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2008 - Az.: I 20 W 103/08 IT-Sicherheit
OLG Köln: Verteidigungsvorbringen in Filesharing-Verfahren§§ 10 Abs. 1, 19a UrhG
1. Der Beweiswert einer Zeugenaussage wird nicht automatisch dadurch gemindert, dass der Zeuge Mitarbeiter einer Firma ist, die im Auftrag des Rechteinhabers Tauschbörsen durch eine Software überwacht, um dort Urheberrechtsverstöße aufzudecken. Die bloße Möglichkeit eines Irrtums, d.h. einer Verwechselung der IP-Adresse oder eines falschen Zeitnahme bei der Protokollierung von Rechtsverstößen reicht jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht als Verteidigungsvorbringen aus.2. Im einsteweiligen Verfügungsverfahren, gerichtet auf Unterlassung, kann sich der Antragssteller auf die Akten eines vorausgegangenen Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG berufen.
OLG Köln - Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter§ 1004 BGB
Die Störerhaftung des Inhabers des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Anschluss begangen haben ist weitreichend. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Angaben zu Personen machen, die nach seiner Kenntnis Rechtsverletzungen über den betreffenden Anschluss begangen haben könnten. Es reicht nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Rechtsverletzung selbst habe man nicht begangen, man wisse aber auch nicht wer es gewesen sein könne.
Volltext der Entscheidung von MIR
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09 (eigene Leitsätze) OLG Frankfurt am Main.: Keine Datenspeicherungspflicht des Zugangs-Providers auf Zuruf§ 280 BGB; §§ 19a, 101; TKG § 113b UrhG
2. § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG begründet keinen unmittelbaren oder analogen Anspruch auf Speicherung von Daten, die eine spätere Auskunftserteilung ermöglichen.
LG Köln: Störerhaftung für Familienangehörige bei Filesharing§ 1004 BGB
Im Rahmen der Störerhaftung gem. § 1004 BGB haftet der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern auf Unterlassung- und Beseitigung, wenn er nicht alle zumutbaren technischen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Es reicht nicht aus, die Mitbenutzer des Anschlusses zu Ermahnen, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.
OLG Hamm: Suchmaschinenmanipulation§§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG
Setzt ein Dienstleister Techniken ein, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine Suchmaschinenmanipulation einzuordnen sind, so liegt ein Wettbewerbsverstoß in Form einer gezielten Behinderung des Mitbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG vor. Ein Kriterium für eine Manipulation ist die Verwendung einer großen Anzahl für den Nutzer nicht sichtbarer Seiten, die nur für die Suchmaschine bestimmt sind, um in den Suchlisten ein höheres Ranking zu erzielen.
OLG Hamm, Urteil vom 18.6.2009 - 4 U 53/09 (LG Bielefeld) (rechtskräftig) (eigene Leitsätze) BGH: E-Mail-Werbung II§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. BGH, Beschluss vom 20.5.2009 - I ZR 218/07 (OLG Frankfurt/M., LG Frankfurt/M.) (eigener Leitsatz) Markenüberwachung und Markenanmeldung
Die Markenüberwachung dient dazu, frühzeitig über die Anmeldung von ähnlichen Marken Kenntnis zu erlangen. Ohne eine Überwachung der eigenen Marke wird man meist erst von der Existenz von verwässernden, ähnlichen Marken erfahren, wenn die Konkurrenz sich bereits derart stark am Markt etabliert hat, dass die eigene Marke ins Hintertreffen zu geraten droht.
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Im August 2009 interviewte das Deutsche Handwerksblatt, das Zentralorgan des Deutschen Handwerks, den Ex-Hacker und IT-Sicherheitsberater Mark Semmler von der IT-Sicherheitsfirma "
PCs, Netzwerke, Server und computergesteuerte Fertigungsmaschinen und natürlich auch das Internet sind aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. In den letzten 20 Jahren sind sie zu einem immer wichtigeren Faktor für den Unternehmenserfolg mittelständischer Unternehmen geworden, die damit Ihre Geschäftsprozesse beschleunigen und optimieren. 
Die Erfahrung aus der täglichen Praxis zeigt, dass jeder Markenanmeldung auch eine Markenüberwachung folgen sollte.
