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LG Hamburg Az. 308 O 162/09 - Easyjet vs. „Screen-Scraping“ - das automatisierte Auslesen von Daten durch Webcrawler-Software

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Mit Urteil vom 1. Oktober 2010  (Az.: 308 O 162/09) hat das Landgericht Hamburg erneut das Screen-Scraping, also das vollautomatisierte Auslesen einz [ ... ]


DPMA - betrügerische Zahlungsaufforderungen - ZDV - AZIS

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Deutsche Markenanmeldung - DPMA - Erneut betrügerische Zahlungsanschreiben Regelmäßig machen wir unsere Mandanten darauf aufmerksamt, dass nach ei [ ... ]


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Urheberrechtsverletzung RSS-Feed - Urteil des AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09 - Volltext:

AMTSGERICHT HAMBURG

 

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 36A C 375/09

Verkündet am: 27.09.2010

In dem Rechtsstreit

[…]

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 36A, durch die Richterin am Landgericht […] aufgrund der am 15.9.2010 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 901,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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DPMA - betrügerische Zahlungsaufforderungen - ZDV - AZIS

Deutsche Markenanmeldung - DPMA - Erneut betrügerische Zahlungsanschreiben

Regelmäßig machen wir unsere Mandanten darauf aufmerksamt, dass nach einer Markenanmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit dubiose Anschreiben eintreffen, die Bezug nehmen auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgte Eintragung / Anmeldung:

 

Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine kleine Auswahl derartiger Anschreiben, auf die Sie unter keinen Umständen zahlen sollten:

ZDV

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BGH-Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung

BGH verneint internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung ohne deutlichen Inlandsbezug

 

bgh_logoIn seinem Urteil vom 29.3.2011 – Az.: VI ZR 111/10 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass deutsche Gerichte bei Klagen wegen Veröffentlichungen im Internet international nur dann zuständig sind, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland besteht.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, seinen Wohnsitz in Deutschland. Dieser traf auf einem Klassentreffen in Moskau die Beklagte, wiederum russische Staatsbürgerin, mit Wohnsitz in den USA. Nach dem Klassentreffen verfasste und veröffentlichte die Beklagte einen Bericht über das Treffen, welcher in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht wurde. Der Betreiber des Internetportals hatte seinen Sitz in Deutschland. Der Bericht über das Klassentreffen beinhaltete kritische Aussagen und Beschreibungen über die Lebensumstände und das Aussehen des Klägers.

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Heilmittelwerberecht - Apotheke - Neue Entscheidung des OLG-Dresden - 14 U 651/11

Heilmittelwerberecht Apotheke - Irreführende Werbung einer Apotheke

„Die preiswerte Apotheke“, „Discounterapotheke“, „Immer alles Mc Günstig“

akten_kleinApotheken wird seit jeher ein besonderer Status im Wettbewerb eingeräumt. Dies resultiert aus dem Bedürfnis des Staates die Gesundheit seiner Bürger zu schützen.  Eindrucksvoll wurde dies zuletzt noch in der DocMorris Entscheidung (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1540) für den Internetversandhandel mit Arzneimitteln herausgestellt. Mit den Privilegien, die die Apotheken genießen, gehen jedoch auch erhöhte Sorgfaltspflichten einher, die sich u.a. auch im Werberecht für Apotheken und Ärzte niederschlagen (Heilmittelwerberecht). Solche Werbemaßnahmen waren vor kurzem Gegenstand eines Verfahrens vor dem OLG Dresden (Az: 14 U 651/11).

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BGH-Urteil vom 7.4.2011 - Az.: I ZR 56/09: Die Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist keine zulässige Zitierung

BGH: Die Abbildung eines Geschmacksmusters zu Werbezwecken ist keine zulässige Zitierung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 7.4.2011 - Az.: I ZR 56/09 - entschieden, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters nicht „zum Zwecke des Zitats” nach § 40 Nr. 3 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) zulässig ist, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dient.

Im vorliegenden Rechtsstreit sah die Beklagte - Deutsche Bahn AG - in der Abbildung eines ICE 3 Zuges in einem Ausstellungskatalog der Klägerin – Frauenhofer-Gesellschaft – eine Verletzung ihres Geschmackmusters. Als Inhaberin des betreffenden Geschmacksmusterswies die Deutsche Bahn AG die Frauenhofer-Gesellschaft auf die Rechtsverletzung hin und forderte eine Lizenzgebühr i.H.v. 750 Euro. Um festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Ansprüche hat, erhob die Frauenhofer-Gesellschaft eine negative Feststellungsklage. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Nach Ansicht der Richter habe das Kammergericht nicht ausreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 das Geschmacksmuster der Deutschen Bahn verletzt. Hierzu hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Bei diesem Vergleich seien nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht habe eine Geschmacksmusterverletzung jedoch allein wegen gewisser Übereinstimmungen in der Linienführung angenommen.

Andererseits stimmte der Bundesgerichtshof der Auffassung des Kammergerichts zu, dass die Klägerin sich für den Fall einer Geschmacksmusterverletzung nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Insbesondere ist § 40 Nr. 3 GeschmMG nicht einschlägig, der eine Abbildung des Geschmacksmusters „zum Zwecke der Zitierung“ erlaubt. . Die Richter des BGH begründen dies mit der Tatsache, dass die Abbildung eines Geschmacksmusters „zum Zwecke der Zitierung“ voraussetzt , dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte. Vorliegend dient die Abbildung nur Werbezwecken der Klägerin, da sich die Beschreibung der Klägerin im Katalog nicht auf den ICE 3, sondern auf den ICE 1 bezieht. Ein der Veranschaulichung der eigenen Tätigkeit dienendes Zitat liege somit nicht vor.

 

Werden Ihre Geschmacksmuster unrechtmäßig und ohne Lizenzvereinbarung verwendet oder haben Sie Fragen zur Verwendung von Geschmacksmustern? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 37208961 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

BGH-Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt

BGH: Markenrecht wird durch Werbung einer markenunabhängigen Autowerkstatt mit der Bildmarke eines bekannten Automobilherstellers verletzt

 

Mit seinem Urteil vom 14.4.2011 - Az.: I ZR 33/10 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Autowerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparaturarbeiten zu werben. Es liege eine unzulässige Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke vor. Eine Schutzrechtsschranke greife nicht.

Im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete die Klägerin – die Volkswagen AG, –Inhaberin der Bildmarke „VW“ , dass die Beklagte - Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG - in ihrer Werbung die Bildmarke der Klägerin verwendete. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und verbot der Beklagten die Verwendung der Bildmarke. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Die BGH-Richter bejahten eine Markenrechtsverletzung mit der Begründung, dass die Beklagte mit der verwendeten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet. Hierdurch wird die Werbefunktion der Marke der Klägerin beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof sah in der Verwendung des bekannten Bildzeichens durch die Beklagteein Imagetransfer, der die Klagemarke schwäche.

Bezüglich der Schutzrechtsschranke in § 23 MarkenG führte das Gericht aus, dass das Markenrecht zwar vorsehe, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Jedoch seien diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Vorliegend hätte die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen können und war nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen.

Wird Ihre Bildmarke unrechtmäßig in der Werbung von Wettbewerbern verwendet oder haben Sie markenrechtliche Fragen zur Verwendung von Bildmarken? Dann kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen schnell und bundesweit. Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0681 37208961 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

 

Fernmeldegeheimnis - Private Nutzung des dienstlichen E-Mai-Accountls - LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10

LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 16. Februar 2011 · 4 Sa 2132/10

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 2010 - 36 Ca 235/10 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin den Beklagten den Zugriff auf die in dem ihrer E-Mail-Anschrift zugeordneten elektronischen Postfach vorhandenen E-Mails vollständig verweigern kann.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), die einen Betrieb der Automobilindustrie betreibt, besteht seit dem Jahr 1988 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin zuletzt als Verkaufsberaterin im Firmenangehörigengeschäft in Berlin tätig war. Der Beklagte zu 2) ist ein Kollege der Klägerin, die Beklagte zu 3) ist ihre Dienstvorgesetzte.

Eine von der Beklagten zu 1) mit Vereinbarung vom 1. Mai 2003 als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene „Internet- und E-Mail-Richtlinie“, enthält in Punkt 5 unter der Überschrift „Regelungen für Electronic Mail“ u. a. folgende Regelung:

"...

Mit Zustimmung des Vorgesetzten darf E-Mail in geringem Umfang auch für die private interne und externe Kommunikation genutzt werden. ...

...

E-Mails privaten Inhalts können mit „privat“ in der Betreffzeile gekennzeichnet werden. Als privat gekennzeichnete E-Mails dürfen von Dritten grundsätzlich nicht geöffnet, weitergeleitet oder gespeichert werden.

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Neue Muster Widerrufsbelehrung 2011 - Ab 4. November 2011 Pflicht!

website_checkw_rgbAb 3. August 2011 gilt sie schon, die neue Musterwiderrufsbelehrung, die insbesondere auch bei Geschäften über das Internet, also sog. Fernabsatzgeschäften, verwendet werden muss.

Umsetzungsfrist

Dabei gilt allerdings eine Umsetzungsfrist, die morgen zum 04. November 2011 abläuft. Online-Shops, die ab dem 4.11.2011 noch die alte Musterwiderrufsbelehrung vom 11. Juni 2010 verwenden, drohen kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz. Ab 4.11.2011 darf also nur noch die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 03. August 2011 verwendet werden. Wie die konkret auf Ihrere Seite zu verwendende Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung lautet, bestimmt sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Hierfür müssen die sog. Gestaltungshinweise beachtet werden, die in eckigen Klammern in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten sind.

Änderungen

Die Änderungen betreffen vor allem die Frage der Kostentragungspflicht des Verbrauchers für eine Verschlechterung der Ware nach erklärtem Widerruf und den Nutzungsersatz. Die neue Musterwiderrufsbelehrung unterscheidet dabei zwischen Online-Shops, die vor Vertragsabschluss in Textform belehren und Shops, die erst in der automatisierten Bestellbestätigung, also unmittelbar nach oder bei Vertragsschluss belehren. Möchte man sich als Shopbetreiber rechtlich möglichst alle Vorteile im Bereich des Wertersatzes sichern, sollte der Shop einen sog. zweigliedrigen Bestellprozess aufweisen, bei dem der Vertragsschluss erst durch gesonderte Annahmeerklärung des Shopbetreibers zu Stande kommt. Wird der Vertrag direkt durch die automatisierte Bestellbestätigung des Shops abgeschlossen, liegt ein sog. eingliedriger Bestellprozess vor. Bei solchen Shops sind die Wertersatzansprüche des Shopbetreibers nicht so weitgehend, wie bei Shops, die ein zweigliedriges Bestellsystem aufweisen und damit schon vor Vertragsabschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehren können (vgl. nachfolgende Gestaltungshinweise Nr. 8 und 9).

[8]Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:

„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

[9]
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:

„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

(Weitergehende Infos zu den Änderungen finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.)

Muster der neuen Widerrufsbelehrung

Die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 3. August 2011 haben wir für Sie nachfolgend zum Abruf bereitgestellt. Bitte beachten Sie unbedingt die Gestaltungshinweise! Sollten Sie mit der Erstellung der für Sie passenden Formulierung nicht sicher sein, können Sie sich gerne an uns wenden, dabei müssen Sie für eine neue Widerrufsbelehrung und einer Basis-Prüfung Ihres Shops durch unsere Kanzlei mit Kosten i.H.v ca. 100,- € zzgl. MwSt. rechnen.

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BGH: Lernspiele können urheberrechtlich geschützt sein

bgh_logoIn seinem Urteil vom 1.6.2011 – Az.: I ZR 140/09 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lernspiele nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können.

Im vorliegenden Fall entwickelte und vertrieb die Klägerin Lernspiele. Diese bestanden aus mehreren Lernheften und einem Kontrollgerät. Löste man die Aufgabenstellungen richtig und fügte die Lösung mittels farblich unterschiedlicher Plättchen in dem Kontrollgerät ein, so ergab die richtige Reihenfolge der Farbplättchen ein gewisses Muster. Da die Beklagte Lernspiele herstellte und vertrieb, die nach demselben Prinzip funktionierten, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Zunächst gab das Landgericht der Klage statt woraufhin das Berufungsgericht diese wieder abwies. Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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OLG Köln unterscheidet bei Abmahnung zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden

Gesetz_kleinIn seinem Beschluss vom 20.5.2011 – Az.: 6 W 30/11 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass in Peer-to-Peer-Abmahnungen keine Hinweise enthalten sein dürfen, die eine Privatperson von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten könnten. Ignoriert ein Verbraucher eine Abmahnung in welcher eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert wird und zudem vor eventuellen Einschränkungen gewarnt wird, so begründet dieses Verhalten des Verbrauchers keinen Anlass zur Klage.

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