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OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10 - Recht auf Beschwerde im Auskunftsverfahren

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Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht in einem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dies hat das OLG Köln ents [ ... ]


Nachlese zu dem Vortrag: Rechtliche Aspekte der E-Mail-Nutzung im Unternehmen

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Trier - Am 16.02.2011 fand im Vortragsraum des Wissenschaftsparks Petrisberg die Vortragsveranstaltung "Dokumentenmanagement zum Anfassen" statt. Dabe [ ... ]


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DPMA - betrügerische Zahlungsaufforderungen - ZDV - AZIS

Deutsche Markenanmeldung - DPMA - Erneut betrügerische Zahlungsanschreiben

Regelmäßig machen wir unsere Mandanten darauf aufmerksamt, dass nach einer Markenanmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit dubiose Anschreiben eintreffen, die Bezug nehmen auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgte Eintragung / Anmeldung:

 

Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine kleine Auswahl derartiger Anschreiben, auf die Sie unter keinen Umständen zahlen sollten:

ZDV

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Neue Muster Widerrufsbelehrung 2011 - Ab 4. November 2011 Pflicht!

website_checkw_rgbAb 3. August 2011 gilt sie schon, die neue Musterwiderrufsbelehrung, die insbesondere auch bei Geschäften über das Internet, also sog. Fernabsatzgeschäften, verwendet werden muss.

Umsetzungsfrist

Dabei gilt allerdings eine Umsetzungsfrist, die morgen zum 04. November 2011 abläuft. Online-Shops, die ab dem 4.11.2011 noch die alte Musterwiderrufsbelehrung vom 11. Juni 2010 verwenden, drohen kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz. Ab 4.11.2011 darf also nur noch die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 03. August 2011 verwendet werden. Wie die konkret auf Ihrere Seite zu verwendende Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung lautet, bestimmt sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Hierfür müssen die sog. Gestaltungshinweise beachtet werden, die in eckigen Klammern in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten sind.

Änderungen

Die Änderungen betreffen vor allem die Frage der Kostentragungspflicht des Verbrauchers für eine Verschlechterung der Ware nach erklärtem Widerruf und den Nutzungsersatz. Die neue Musterwiderrufsbelehrung unterscheidet dabei zwischen Online-Shops, die vor Vertragsabschluss in Textform belehren und Shops, die erst in der automatisierten Bestellbestätigung, also unmittelbar nach oder bei Vertragsschluss belehren. Möchte man sich als Shopbetreiber rechtlich möglichst alle Vorteile im Bereich des Wertersatzes sichern, sollte der Shop einen sog. zweigliedrigen Bestellprozess aufweisen, bei dem der Vertragsschluss erst durch gesonderte Annahmeerklärung des Shopbetreibers zu Stande kommt. Wird der Vertrag direkt durch die automatisierte Bestellbestätigung des Shops abgeschlossen, liegt ein sog. eingliedriger Bestellprozess vor. Bei solchen Shops sind die Wertersatzansprüche des Shopbetreibers nicht so weitgehend, wie bei Shops, die ein zweigliedriges Bestellsystem aufweisen und damit schon vor Vertragsabschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehren können (vgl. nachfolgende Gestaltungshinweise Nr. 8 und 9).

[8]Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:

„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

[9]
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:

„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“

(Weitergehende Infos zu den Änderungen finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.)

Muster der neuen Widerrufsbelehrung

Die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 3. August 2011 haben wir für Sie nachfolgend zum Abruf bereitgestellt. Bitte beachten Sie unbedingt die Gestaltungshinweise! Sollten Sie mit der Erstellung der für Sie passenden Formulierung nicht sicher sein, können Sie sich gerne an uns wenden, dabei müssen Sie für eine neue Widerrufsbelehrung und einer Basis-Prüfung Ihres Shops durch unsere Kanzlei mit Kosten i.H.v ca. 100,- € zzgl. MwSt. rechnen.

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Nachlese zu dem Vortrag: Rechtliche Aspekte der E-Mail-Nutzung im Unternehmen

LogoConnectTrier - Am 16.02.2011 fand im Vortragsraum des Wissenschaftsparks Petrisberg die Vortragsveranstaltung "Dokumentenmanagement zum Anfassen" statt. Dabei wurden die technischen Möglichkeiten moderner Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) präsentiert und die Produktivitätsgewinne dargestellt, die DM im Unternehmen erzielen kann.

Die Veranstaltung wurde von der Mittelstandsinitiative „coNNect“ des Landes Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit Partnern des MITT-Netzwerks am 16. Februar 2011 durchgeführt.

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Markenrechtliche Aspekte von Google-Adwords - Markenrecht - Abmahnung - Rechtsanwalt

google-adwords-logoSeit dem 14. September 2010 gelten die neuen Regeln zur Nutzung des Google-AdWords-Programms, die sog. AdWords-Markenrichtlinie. Auf Grund einer Rechtsprechungsänderung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erlaubt Google den Werbetreibenden nun, geschützte Begriffe als Keywords zu verwenden (EuGH, C-2236-08 vom 23.03.2010). Gibt der Nutzer einen markenrechtlich geschützten Begriff bei der Google-Suche ein, werden ihm nun auch relevante Anzeigen von Konkurrenten angezeigt. Bislang konnten Markeninhaber ihre markenrechtlich geschützten Begriffe bei Google sperren lassen, um die Anzeige fremder Werbung zu verhindern. Dies ist nun nicht mehr möglich.

Trotz dieser erheblichen Liberalisierung bei der Nutzung von fremden Marken als Keywords bei Google-AdWords, ist allerdings nicht alles erlaubt. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen über die Änderungen durch die neue Google-Markenrechtsrichtlinie:

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Neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Europa

google-chromeSeit dem 14. September 2010 ist die neue Google-Markenrichtlinie für AdWords in Kraft getreten.  Von nun an können Unternehmen , die bei Google Anzeigen schalten, markenrechtlich geschützte Begriffe als Keywords benutzen und fremde Marken sogar in dem Anzeigentext selbst nennen. Bislang war dies in Europa nicht möglich, da Google befürchtete, für Markenrechtsverletzung in die Haftung genommen zu werden.

Der Sinneswandel von Google beruht auf einer EuGh-Entscheidung vom Frühjahr 2010 (vgl. EuGH-Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08). Der EuGH hat festgestellt, dass Google selbst in keinem Fall irgendwelche Markenrechte verletze und Inserenten  unter bestimmen Umständen auch Keywords verwenden dürfen, die den Marken eines anderen Unternehmen entsprechen.

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Marke "DURY" eingetragen

DPMA_SiegelZum 08.06.2010 hat das Deutsche Patent und Markenamt die Marke "DURY" für die Klassen 45, 16, 35, 36, 41, 42 eingetragen.

Die Marke umfasst damit alle für die Rechtsanwaltskanzlei DURY relevanten Waren- und Dienstleistungen.

Anlagen:
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Modifizierte Unterlassungserklärung Muster

MUSTER UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Die nachfolgende Muster-Unterlassungserklärung steht zum freien Download zur Verfügung. Sie können sich hier die Word-Datei herunterladen und die mod. UE an die Abmahnkanzlei absenden.

Dieses Muster sollte nur mit ausreichenden Kenntnissen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen verwendet werden.

Wir raten dazu, dass Sie unser Angebot nutzen und bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung bzgl. Ihrer Filesharing-Abmahnung anfordern.

Sollten Sie es vorziehen alleine vorzugehen, empfehlen wir dringend, unsere Abmahnkompendium intensiv zu studieren.

Anlagen:
Diese Datei herunterladen (Muster-Unterlassungserklärung_inkl_Anschreiben.doc)Muster-Unterlassungserklärung_inkl_Anschreiben.doc[Muster Unterlassungserklärung inkl. Anschreiben]28 Kb

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Ihr Ansprechpartner:

MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M. 

Fachanwalt für IT-Recht - Rechtsanwalt

Tel. 0681-94005430

Fax 0681-940054333

mdury@dury.de

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website-check.de ist ein Service der Rechtsanwaltskanzlei DURY

Kostenfreie Hotline: 0800-101 44 63