Ab 3. August 2011 gilt sie schon, die neue Musterwiderrufsbelehrung, die insbesondere auch bei Geschäften über das Internet, also sog. Fernabsatzgeschäften, verwendet werden muss.
Umsetzungsfrist
Dabei gilt allerdings eine Umsetzungsfrist, die morgen zum 04. November 2011 abläuft. Online-Shops, die ab dem 4.11.2011 noch die alte Musterwiderrufsbelehrung vom 11. Juni 2010 verwenden, drohen kostenpflichtige Abmahnungen der Konkurrenz. Ab 4.11.2011 darf also nur noch die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 03. August 2011 verwendet werden. Wie die konkret auf Ihrere Seite zu verwendende Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung lautet, bestimmt sich aber nach den Umständen des Einzelfalles. Hierfür müssen die sog. Gestaltungshinweise beachtet werden, die in eckigen Klammern in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten sind.
Änderungen
Die Änderungen betreffen vor allem die Frage der Kostentragungspflicht des Verbrauchers für eine Verschlechterung der Ware nach erklärtem Widerruf und den Nutzungsersatz. Die neue Musterwiderrufsbelehrung unterscheidet dabei zwischen Online-Shops, die vor Vertragsabschluss in Textform belehren und Shops, die erst in der automatisierten Bestellbestätigung, also unmittelbar nach oder bei Vertragsschluss belehren. Möchte man sich als Shopbetreiber rechtlich möglichst alle Vorteile im Bereich des Wertersatzes sichern, sollte der Shop einen sog. zweigliedrigen Bestellprozess aufweisen, bei dem der Vertragsschluss erst durch gesonderte Annahmeerklärung des Shopbetreibers zu Stande kommt. Wird der Vertrag direkt durch die automatisierte Bestellbestätigung des Shops abgeschlossen, liegt ein sog. eingliedriger Bestellprozess vor. Bei solchen Shops sind die Wertersatzansprüche des Shopbetreibers nicht so weitgehend, wie bei Shops, die ein zweigliedriges Bestellsystem aufweisen und damit schon vor Vertragsabschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehren können (vgl. nachfolgende Gestaltungshinweise Nr. 8 und 9).
[8]Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen:
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
[9]
Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
(Weitergehende Infos zu den Änderungen finden Sie auch im Shopbetreiber-Blog.)
Muster der neuen Widerrufsbelehrung
Die neue Musterwiderrufsbelehrung vom 3. August 2011 haben wir für Sie nachfolgend zum Abruf bereitgestellt. Bitte beachten Sie unbedingt die Gestaltungshinweise! Sollten Sie mit der Erstellung der für Sie passenden Formulierung nicht sicher sein, können Sie sich gerne an uns wenden, dabei müssen Sie für eine neue Widerrufsbelehrung und einer Basis-Prüfung Ihres Shops durch unsere Kanzlei mit Kosten i.H.v ca. 100,- € zzgl. MwSt. rechnen.